All posts in Vertrag

31 Jul 2018

Wer zahlt für Privatgutachten?

Kürzlich bin ich auf eine Webseite eines sachverständigen Kollegen gekommen und folgenden Text gesehen:

1.2 Wer zahlt das Privatgutachten?
Häufig schrecken Verbraucher, auch wenn Sie mit den Leistungen ihres Handwerkers nicht zufrieden sind, vor den Kosten und Folgen eines Gerichtsstreites zurück. Die Frage nach einem Privatgutachten kommt auf, aber hier besteht oft Unsicherheit, wer dieses denn letztendlich bezahlt. Die Frage wird in §91 Abs. 1 ZPO beantwortet. Danach muß die unterliegende Partei die Kosten des Rechsstreites tragen. Allerdings müssen diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sein. In der Rechtssprechung und Literatur hat sich hieraus der Leitsatz entwickelt, dass ein Privatgutachten dann erstattungsfähig ist, wenn eine ausreichende Klagegrundlage nur durch einen Sachverständigen beschafft werden konnte, das Gutachten also für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.

Diese Aussage ist definitiv falsch, da sie auf ein mögliches positives Ergebnis eines gerichtlichen Streits abzielt, welche in der ZPO geregelt ist.
Fakt ist, dass ein Auftraggeber für die Kosten einen Sachverständigen immer aufkommen muss, wenn er diesen beauftragt (Werkvertragsrecht).

Im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens, kann ein Richter zwar (je nach Falllage) entscheiden, dass entsprechende Kosten für ein Privatgutachten von der Gegenpartei erstattet werden müssen, wenn ein Fall positiv für den AG entschieden wird. Dies ist allerdings keine Selbstverständlichkeit und fallbezogen anhängig.

Klartext:
Jeder Auftraggeber von Privatgutachten geht einen Werkvertrag mit dem beauftragten Sachverständigen ein. Somit auch für dessen Leistungen zahlungspflichtig.

28 Mrz 2016

IBAN: Denken Sie auch an Ihre Kunden?

Jeder kennt die Situation: Man möchte Rechnungen überweisen und schon die Suche nach der IBAN bedarf Fähigkeiten eines Pfadfinders um diese auf dem Rechnungsschreiben zu finden… und auch noch lesen zu können.

Die wichtigste Information, also die Bankverbindung, wird oft nicht nur im Datensammelsurium in der Kopf- oder Fußzeile beigemengt, sondern auch in einer Schriftgröße dargestellt, dass es die Augen des Betrachters (Zahler) beleidigen muss.

Um die Gutmütigkeit des Zahlungswilligen noch weiter auf die Probe zu stellen, werden nicht selten die Zahlenkombi der IBAN durchgängig geschrieben, was bei der Vielzahl vorkommender Nullen, das Equipment eines Detektivs benötigt um nicht zu viel… oder zu wenig Nullen auf den Zahlungsträger der Überweisung zu schreiben.

Nun, bei Onlineüberweisungen bekommt man wenigstens die Info, dass die IBAN nicht stimmen kann, wenn man sich >vertippt< hat.

Spätestens dann hat man den Zahlungswilligen in eine Stimmung gebracht, dass er Ihre guten Leistungen vielleicht nicht mehr so ganz positiv sieht, aufgrund Ihrer Rechnungsstellung.

 

Welche IBAN können Sie besser erkennen?

IBAN: DE51512400000630045021

IBAN: DE51 5124 0000 0630 0450 21

 

Tipps:

  1. Trennen Sie die Bankverbindung aus Ihrem Datensammelsurium (Adresse, Fonnummer, Mail, Web) in ihren Vordrucken.
  2. Platzieren Sie die Bankverbindung auf Ihrem Vordruck so, dass Ihr Kunde diese sofort erkennen kann.
  3. Wählen Sie eine Schriftgröße, welche angenehm zu lesen ist.
  4. Fügen Sie Freizeichen in der IBAN ein (4er Blocks), damit Ihr Kunde nicht abzählen muss.

 

Ihr Kunde wird es Ihnen danken.

 

11 Feb 2016

Und ewig grüßt der Mangelbegriff

Heute möchte ich einmal fragen, warum Juristen den Begriff „Mangel“ verwenden, wenn es um die Beweisfragenstellung in Rechtsstreitigkeiten geht?

Ok, zumindest gibt es ab und an den Versuch, dass Fragestellungen auf „technische Mängel“ eingrenzt werden.

Egal wie man das Kind nun bezeichnen mag (ob technisch oder nicht), es bleibt die Mangelbezeichnung… und das-ist-und-bleibt ein rechtlicher Begriff, welcher durch einen Sachverständigen nicht beantwortet werden kann.

Es geht noch irreführender, wenn den „armen“ Sachverständigen im Beweisbeschluß auferlegt wird, dass sie „…nur die …technischen Mängel beurteilen sollen.

Allein aus einer solchen Fragestellung („Mängel“ und „beurteilen“) werden Fallstricke für den Sachverständigen konstruiert, welche selbst ein gutes, fachlich fundiertes Gutachten zu nichte machen kann (Befangenheitsantrag), wenn der Sachverständige die Beweisfrage in gutem Glauben, Wort-für-Wort beantwortet.

 

Bau-Sachverständige beschreiben und bewerten ausschließlich technische Sachverhalte, auf deren fachliche Richtigkeit und regelkonforme Ausführung, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik!

Ob sich hieraus ein Mangel ergibt? Das beurteilt dann ein Richter.

 

Beispiel: „Wärmedämmung (Material) in der Bauanschlußfuge zum Fenster“

In 2005 wurde in der VOB Teil C DIN 18355 „Tischlernorm“, der Passus zu den Dämmstoffen in der Bauanschlußfuge geändert. Sprach man in der Ausgabe 2004 allgemein von Dämmstoffen, wurde dies in  „mineralische Dämmstoffe“ eingegrenzt. (Abschnitt 3….)

In 2005 konnte diese „kleine“ Änderung fatale Auswirkungen auf die Bauschaffenden haben, wenn a) die VOB im Werkvertrag verbindlich vereinbart wurde und b) der Handwerker die Anschlußfuge mit Ortschaum befüllte. Gemäß Soll-Istzustand stellte dies eine negative Abweichung (VOB) dar und ein Bauherr konnte auf den Rückbau bestehen… ob notwendig/angemessen/sinnvoll oder nicht.

Nur hatte das nichts mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu tun, wo sich Ortsschäume, bei regelkonformer Anwendung, längst bewährt hatten.

Soll heißen, aus technischer Sicht konnte die regelkonforme Ausführung mit Ortschäumen nicht beanstandet werden, allerdings widersprach das der vertraglich geschuldeten Leistung.

 

PS: In der VOB Ausgabe 2006 wurde dieser „Fehlschuß“ aus 2005 wieder berichtigt. Fortan (bis heute) steht dort wieder „Dämmstoffe“

PPS: Es gibt heute noch Planer die glauben, dass Ortschäume unzulässig als Dämmmaterial in der Bauanschlußfuge sind.

 

25 Jan 2016

Gutachter als sachverständiger Zeuge

Wird ein Privatgutachter von einem Gericht als sachverständiger Zeuge geladen, können dem Gutachter hieraus erhebliche finanzielle Einbußen entstehen. Wie man dem entgegenwirken kann, wird anhand des folgenden Fallbeispiels erklärt.

Fallbeispiel

Ein Sachverständiger  wird von einer Bauherrschaft, mit der Erstellung eines Privatgutachtens zu Ausführungsmängel des Bauunternehmers XY beauftragt. Mit dem Gutachten fordert die Bauherrschaft XY auf, die Instandsetzung durchzuführen… ohne Erfolg. XY erkennt die im Gutachten beschriebenen Mängel nicht an. Die Bauherrschaft klagt geben XY. Im Prozessverlauf wird der Sachverständige vom Rechtsanwalt der Bauherrschaft als „sachverständiger Zeuge“ zur Anhörung vor Gericht geladen.

Als sachverständiger Zeuge steht dem Sachverständigen eine Entschädigung des Zeitaufwands nach JVEG von 3,50€/Std. zu. Hinzu kommt noch die Entschädigung der Fahrtkosten. Eine höhere Vergütung lässt sich für einen selbstständigen Sachverständigen nur mit erheblichem Aufwand darstellen. Dies allerdings steht meist in keinem Verhältnis, zur Höhe der zusätzlichen Vergütung.

Was nun?

Vertragliche Regelung:

Zur Vermeidung finanzieller Nachteile ist es ratsam, dass man diese Eventualität in den Werkvertrag mit seinem Auftraggeber einbindet. D.h. dass die Differenz vom vereinbarten Stundensatzes als Privatgutachter zum Vergütungssatz als sachverständiger Zeuge, vom Auftraggeber erstattet werden muss. Es kann auch der Stundensatz als Sachverständiger nach JVEG vereinbart werden.

Auf die Fragestellungen während der Anhörung achten:

Während einer Anhörung werden von den Parteien und/oder auch vom Richter Fragen zum Sachverhalt an den Sachverständigen gestellt. Hier muss der Sachverständige mit „gespitzen“ Ohren darauf achten, welche und wie die Fragen gestellt werden. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob der Sachverständige nur einen Sachverhalt beschreiben, welchen er z.B. bei einem Ortstermin gesehen hat, oder ob er diesen Sachverhalt auch sachkundig bewerten soll! Falls eine sachkundige Bewertung verlangt wird, sollte man den Richter informieren, dass z.B. „die Frage nicht als Zeuge aber als Sachverständiger beantwortet werden kann“. Wird das bejaht, sollte man den Richter bitten (wenn er dies nicht schon von sich aus macht), dieses im Vergütungsformular zu vermerken. Dies hat die Auswirkung, dass der Anhörungstermin (inkl. Fahrtzeiten) mit dem Std.-Satz als Sachverständiger (nach JVEG) entschädigt wird.

 

8 Jul 2015

Überarbeitung des Gewährleistungsrechts! Handwerker werden deutlich benachteiligt?

Die Thematik wird im Artikel der „Glaswelt“ gut beschrieben und wie ZDH und BVZ dagegen wettern.

Zurecht, wie ich denke.

Aber, sieht die tägliche Praxis bis dato anders aus? Doch eher nicht!

 

Erst kürzlich hatte ich folgenden Fall:

Fensterfirma liefert und baut Fenster ein. U.a. ein grosses Festelement im Wohnzimmer. Die Glasscheibe wurde aufwendig mit Kran und mobilem Saugegerät eingebracht. Gesamt sehr gute Arbeit vom einbauenden Betrieb geliefert. Dann stellt sich bei den Reinigungsmaßnahmen heraus, dass die große Scheibe, ausgerechnet auf Augenhöhe, Oberflächenkratzer konzentriert aufzeigt. Die Kratzer und deren Art weisen allerdings nicht auf einen mechanischen Schaden hin, welcher durch ide Montage hätte entstehen können.

Um es genauer zu prüfen, hätte ich die Scheibe ausbauen (und zerstören) müssen. Die Fensterfirma steht zwar in der Bringschuld, weißt aber nicht fachgerechten Umgang mit der Scheibe von sich. Der Betrieb ist ist allerdings bemüht den Kunden zufrieden zu stellen und zitiert den Glashersteller dann zu einem Ortstermin.

Zwar war mir schon klar, wie dieser Termin ablaufen wird, trotzdem habe ich mir das „Schauspiel“ angeschaut. Wollte ja schließlich wissen, wie der „Fachmann“ vom Glashersteller dieses eher ungewöhnliche Kratzerbild bewertet. Ich wurde in meiner Einschätzung nicht enttäuscht.

Erst fing der „Fachmann“ an wie wild auf der Scheibe rumzuwischen… vielleicht in der leisen Hoffnung, die Kratzer würden verschwinden. Dann schaute er aus allen möglichen Winkeln sich die Scheibe an. Des Weiteren fing er dann an digitale Bilder zu machen… und schaute diese mit kritischem Auge auf seinem Fotodisplay an.

Und dann seine vollkommen überraschende Antwort: „Eine Scheibe mit diesem Fehler hätte unser Werk so nie verlassen. Daher können wir auch keinen Handlungsbedarf sehen!“

Nun, ich werde an einem Ortstermin nie zickig, hier aber schon! Ich stellte die Frage, wie er sich dieses Schadensbild erklärt? Die Antwort war wie vermutet: „Das kann ich Ihnen nicht sagen, vom Werk wurde das so nicht produziert!“ Da war es bei mir rum!! Ich stellte nochmals die Frage, „wie er sich als Fachmann ein solches Schadensbild erklärt?“… da aber keine Antworten mehr, ausser denen, welche er von seinem Arbeitgeber vorgegeben bekommen hat.

Nun doch etwas wütend fragte ich den Fachmann: „Warum wir uns zu einem Ortstermin treffen, wenn dem Hersteller doch klar ist, dass er nicht verantwortlich scheint?“ … und dann kam nur noch die einstudierte Wortblase „wir liefern so eine Scheibe nicht aus blablabla“.

Und nun? Richtig. Die Fensterfirma bleibt nun auf allen Kosten sitzen.

Was kann man der Fensterfirma vorwerfen? Sicherlich, dass die Scheiben nicht bei Anlieferung kontrolliert wurden. Allerdings weiß jeder, dass dies teilweise garnicht möglich ist, wenn die teils großen Lieferungen auf den Glasböcken eintreffen. Bis 10 Scheiben ist das noch möglich, darüber hinaus besteht immer die Grundhoffnung, dass der Hersteller schon „sauber“ geliefert hat.

 

Also, was wird sich denn nun negativ für den Handwerksbetrieb ändern, was nicht eh schon gängige Praxis ist?

 

 

11 Jun 2015

Keine Haftung des Verkäufers für fehlerhafte Angaben in Energieausweisen

OLG Schleswig, 13.3.2015 – 17 U 98/14
Die bloße Aushändigung eines Energieausweises durch den Makler führt nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 BGB.

Der Beklagte beauftragte in 2009 einen Makler das Grundstück samt Haus Baujahr 1934 zu veräußern. Er ließ einen Energieausweis ausstellen und überreichte ihn dem Makler. Letzterer gab den Energieausweis, kurz vor dem Abschluss des Kaufvertrags im Februar 2011, an den Käufer weiter. Nach dem ersten Winter

17 Apr 2015

RAL-Montage

Immer wieder findet man in Angeboten von Handwerksbetrieben die Bezeichnung „RAL-Montage“ oder „Einbau nach RAL“. Besonders im Bereich Fenster und Türen.
Es soll dem Kunden vorgetäuscht werden, dass die Montageleistungen ganz besondere Qualitäten aufweisen. Nicht selten

31 Mrz 2015

Hauskauf: Drum prüfe wer sich ewig bindet

Friedrich Schiller wusste schon im „Lied der Glocke“ zu berichten: „Drum prüfe wer sich ewig bindet – Ob sich das Herz zum Herzen findet.“
In Sachen Hauskauf trifft die Parodie auf diesen Vers (wird  Wilhelm Busch oder Bert Brecht zugesprochen), genauer zu: „Drum prüfe wer sich ewig bindet – ob sich nicht was Bess´res findet.“

Kaum ein anderes Ereignis… wie eine Eheschließung… wird mit soviel Emotionen und Leidenschaft begangen, wie der Kauf der eigenen 4 Wände. Vorstellungen an Größe, Lage, Aufteilung, Garten, Infrastruktur, Kaufpreis… Alles Faktoren, wenn diese den eigenen Vorstellungen entsprechen, um blindlinks in eine Immofalle

13 Mrz 2015

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG-E

Für Unternehmer sind die §§ 34,35  des Entwurfs zum VSBG besonders zu beachten.

Unternehmer können grundsätzlich frei entscheiden, ob sie an Verfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teilnehmen wollen. Wenn sie sich dafür entscheiden, müssen sie ihre Kunden allerdings transparent über die Möglichkeit der Anrufung der Schlichtungsstelle informieren.

Hinweispflichten des Unternehmers:

Sofern der Unternehmer eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, muss er den Verbraucher darin in verständlicher Weise auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, bei der er sich zur Teilnahme an einem Verbraucherschlichtungsverfahren verpflichtet hat, oder ausdrücklich erklären, dass er zur Teilnahme an einem Verbraucherschlichtungsverfahren weder bereit noch verpflichtet ist.

Der Unternehmer muss diese Hinweise nach Entstehen einer Streitigkeit gegenüber dem Verbraucher schriftlich wiederholen.
3 Mrz 2015

Bauherren klagen über Mängel und Verzögerungen

Eine aktuelle Umfrage der Porsche Consulting GmbH im Auftrag des Marktforschungsinstituts Forsa!

Da habe ich nicht schlecht gestaunt, als ich die groben Fakten der „unzufriedenen“ Bauherrschaften lesen durfte. Da aus meiner Sicht hier teilweise zu unrecht beklagt wird, möchte ich die „Ergebnisse“ einmal genauer beleuchten.

 

Zitat 1: „Jeder zweite Deutsche, der in den letzten fünf Jahren ein Haus gebaut oder eine neue Eigentumswohnung erworben hat, klagt über Mängel in der Ausführung.“

Für mangelhafte (Bau-)Leistungen tragen Bauherren ein Stück Mitverantwortung. Auch die extrem niedrigen Bauzinsen verleiten nicht, ein Stück weit mehr in Qualität zu investieren. „Mann“ will Topqualität zum niedrigsten Preis… und glaubt auch noch daran, dass dies funktioniert. Mal ehrlich: Jeder vernünftige Mensch weiß, dass man z.B. einen neuen Porsche Carrera nicht für 30.000 € käuflich erwerben kann. Das weiß der eigene Verstand. Allerdings bei Bauleistungen fängt der Verstand erst gar nicht an zu arbeiten. Aber wehe dem, wenn die Leistung nicht den eigenen (Qualitäts-)Vorstellungen entspricht. Nicht selten höre ich im Streitfall von Kunden, dass ihnen eigentlich schon bewußt war, dass die Leistung zu billig war…“ Da fehlen mir dann auch die Worte. Des Weiteren „spart“ der private Bauherr gerne auch mal an den Baubetreuungs-/ Bauleitungskosten. Viele Bauherrn übernehmen diese Leistungen in Eigenregie und stellen meist viel zu spät fest, dass man(n) dieser Aufgabe nicht gewachsen ist. Da liegt das Kind meist schon im Brunnen und die Suche nach den Schuldigen endet viel zu oft vor dem Richtertisch. Auch werden Zwischenabnahmen viel zu wenig in die Bauabläufe integriert und in der Vertragsgestaltung berücksichtigt. Allein hierdurch könnten Fehlleistungen noch kostengünstig korrigiert werden. Allerdings ein Kostenfaktor, welcher gerne eingespart wird.

Zitat 2: „Kritisiert wird außerdem die Unpünktlichkeit am Bau: Jedes fünfte Projekt wird nicht zum geplanten Termin fertig,…“

Nun, hier werden 2 ganz unterschiedliche Dinge in einen Topf geworfen. Unpünktlichkeit der Baufirmen ist das eine, die nicht fristgerechte Fertigstellung hat meist aber andere Gründe und mit einer Unpünklichkeit nichts zu tun. Da wären zum einen die Bauherren selbst, welche eine Finanzierung für die das neue Haus auf den Weg gebracht haben und natürlich ein Interesse haben, das neue Eigenheim so schnell wie möglich zu beziehen. Wer möchte schon gerne „unnötig“ weiter Miete des alten Heims bezahlen. Aus diesem natürlichen Eigeninteresse werden dann nicht selten viel zu kurze Bauzeitenpläne erstellt, welche das Paiper nicht wert sind auf dem sie stehen. Und leider werden die beauftragten Planer nicht selten ihrer Verantwortung gegenüber dem Bauherrn aber auch dem Handwerker nicht gerecht, indem versucht wird solche Zeitenpläne trotzdem einzuhalten. Das Ergebniss kennt man: Unzählige Überstunden bis zur Nachtarbeit an Baustellen. Diese Überbelastung hat einen erheblichen Anteil auf die Qualität und somit das Mängelrisiko (siehe Zitat 1) extrem steigt. Aber meistens mündet es darin, dass der zu kurz getaktete Bauzeitenplan nicht eingehalten werden kann.

Zitat 3: „Ebenso schwer wiegen unnötige Wartezeiten: 44 Prozent mussten Verzögerungen hinnehmen, weil die verschiedenen beteiligten Handwerksbetriebe nicht gut aufeinander abgestimmt waren.“

Eine gute Abstimmung zwischen Handwerksbetrieben ergibt sich aus einer professionellen Planung und die Zusammenstellung der beteiligten Firmen. Zeitliches Wunschdenken verhindet dieses aber oft. Kommt es zu einer Verzögerung in einem Gewerk, sind die nachfolgenden Firmen NEU zu koordinieren. Hier muss allerdings auch die eigenen Zeitplanungen der Handwerksfirmen berücksichtigt werden. Man kann als Bauherr nicht davon ausgehen, dass die Firmen täglich in den Startlöchern stehen und nur auf das GO warten. Grundsätzlich muss man anmerken, dass die Abstimmungsverantwortung nicht bei den Handwerkersfirmen liegt (dafür werden sie nicht bezahlt), sondern bei dem Planer/Bauleiter oder bei dem Bauherrn selbst, wenn er diese Leistung nicht beauftragt hat.

Zitat 4: „Unter den Streitigkeiten leidet das Image des deutschen Baugewerbes: 64 Prozent der Bauherren haben den Eindruck, dass es große Qualitätsunterschiede bei der Arbeit und der Kompetenz der Handwerker gebe…“

Auf vielen (meist größeren) Baustellen trifft die Bezeichnung „deutsches Baugewerbe“ nun wirklich nicht mehr zu. Zum einen bedingt durch EU-weite Ausschreibungen und Vergabe, aber auch durch Dumpingpreise „genötigte“ deutsche Handwerks- oder Baufirmen, welche sich nicht selten osteuropäischer Subunternehmer und deren Handwerker bedienen. Zwar lässt sich hieraus noch kein niedriger Qualitätsstandart ableiten, aber die Erfahrungen zeigen einen Tendenz eines geringeren Qualitätsniveaus. Dies zeigt sich u.a. durch fehlender Kenntnise deutscher Bauregeln und Baustandarts.

Fazit:

Die Unzufriedenheit der deutschen Bauherrn kann nicht allein auf schlechte Planungs- und/oder Handwerkerleistungen reduziert werden. Einen nicht unerheblichen Anteil zur eigenen Zufriedenheit haben die Bauherrn selbst in der Hand, wenn das anstehende Bauprojekt mit Verstand und Vernunft geplant und umgesetzt wird.

Meine Bauherren-Tipps:

  1. Lassen Sie Ihr neues Haus von einem versierten Architekten planen und den Bauablauf betreuen.
  2. Ein Bauzeitenplan sollte seriös erstellt werden. Jeder zeitliche Stressfaktor erhöht das Mangelrisiko.
  3. Nehmen Sie nicht das vermeindlich günstigste Angebot.
  4. Achten Sie darauf, dass sich die beauftragten Handwerker nach Möglichkeit untereinander kennen. Dies fördert die „Achtsamkeit“ der (Fremd-) Gewerke untereinander.
  5. Installieren Sie Zwischenabnahmen von einem neutralen Sachverständigen in den Bauablauf. Z.B. 1) nach Fundament; 2) nach Rohbauerrichtung; 3) nach Einbau Fenster/Türen/Installationen; 4) nach Innenputz/Estrich; 5) vor Aussenputz
  6. Lesen Sie zum Thema auch diesen Beitrag

 

12