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31 Jul 2018

Wer zahlt für Privatgutachten?

Kürzlich bin ich auf eine Webseite eines sachverständigen Kollegen gekommen und folgenden Text gesehen:

1.2 Wer zahlt das Privatgutachten?
Häufig schrecken Verbraucher, auch wenn Sie mit den Leistungen ihres Handwerkers nicht zufrieden sind, vor den Kosten und Folgen eines Gerichtsstreites zurück. Die Frage nach einem Privatgutachten kommt auf, aber hier besteht oft Unsicherheit, wer dieses denn letztendlich bezahlt. Die Frage wird in §91 Abs. 1 ZPO beantwortet. Danach muß die unterliegende Partei die Kosten des Rechsstreites tragen. Allerdings müssen diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sein. In der Rechtssprechung und Literatur hat sich hieraus der Leitsatz entwickelt, dass ein Privatgutachten dann erstattungsfähig ist, wenn eine ausreichende Klagegrundlage nur durch einen Sachverständigen beschafft werden konnte, das Gutachten also für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.

Diese Aussage ist definitiv falsch, da sie auf ein mögliches positives Ergebnis eines gerichtlichen Streits abzielt, welche in der ZPO geregelt ist.
Fakt ist, dass ein Auftraggeber für die Kosten einen Sachverständigen immer aufkommen muss, wenn er diesen beauftragt (Werkvertragsrecht).

Im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens, kann ein Richter zwar (je nach Falllage) entscheiden, dass entsprechende Kosten für ein Privatgutachten von der Gegenpartei erstattet werden müssen, wenn ein Fall positiv für den AG entschieden wird. Dies ist allerdings keine Selbstverständlichkeit und fallbezogen anhängig.

Klartext:
Jeder Auftraggeber von Privatgutachten geht einen Werkvertrag mit dem beauftragten Sachverständigen ein. Somit auch für dessen Leistungen zahlungspflichtig.

17 Mai 2018

„Ich habe da mal eine Frage“

Montag 9:00 Uhr; Jugenheim; es ist stürmig; die Frisur sitzt; Das Telefon klingelt!
Ich nehme ab, es meldet sich eine Person, welche meine „Nummer“ von der Handwerkskammer erhalten hat.

„Hallo Herr Gieß ich habe da mal eine Frage, hätten Sie mal 2 Minuten für mich. Ich bin doch sicherlich Spezialist für so Holz und Schimmel und so…“? Soso oder so ähnlich beginnen sosolche Anrufe oft. Grundsätzlich frage ich mich schon bei der Eingangsfrage, welches Zeitgefühl mein Gegenüber in der Hörmuschel wohl hat; beginnt nicht selten die eigentliche Frage mit den Worten „Ich muss da etwas ausholen, damit Sie die Zusammenhänge verstehen“! Aha, muss also auch die ganze Geschichte hören. Na dann!  Ich bin ja ein freundlicher und hilfsbereiter Mensch, daher lasse ich das hilfebedürtige Hörmuschelgegenüber natürlich ausholen, damit ich ES auch ja verstehe.

Ich bringe es leider immer noch nicht fertig zu sagen „… erzählen Sie mir doch erst mal, welches Problem Sie haben“! Aaalso, lass ich mir die Geschichte erzählen, höre aufmerksam zu… ok, zwischendrin koche ich mir schon mal einen Kaffee… aber nie soweit abgelenkt, dass ich wichtige Details überhören könnte. So nach und nach, also ungefähr 5-10 Minuten später, scheint sich mein Hörmuschelfreund so langsam dem eigentlichen Problem zu nähern, wo ich ins Spiel kommen könnte. Also, meine verbale Teilnahme am Telefonat.

„Ja Herr Gieß, das ist mein Problem. Aber Sie müssen das Eine noch von dem Handwerker wissen…“! Aha?! Aus dem Einem, werden dann nicht selten Vier-Zig Dinge, welche „so nicht besprochen…“  und „… Der kann es wahrscheinlich nicht besser“. Die Krönung des Ganzen verleiht mein Hörmuschelfreund damit, dass ich über mögliche visuelle Augenscheinnahme von Personen, deren qualitative Handwerksfähigkeiten bewerten soll. Das lautet dann ungefähr so: „Kennen Sie den Herrn XY, haben Sie gesehen wie der aussieht“? Es liegt mir förmlich auf der Zunge zu sagen „Stimmt, jetzt wo Sie es sagen, so wie der Kerle aussieht kann der bestimmt nix“! Aber ich bin ja höflich und übe mich in Geduld, während er die erfahrene Bauhölle nochmals immer und immer wieder durchlebt.

Nach weiteren 10 Minuten erlaube ich mir meinen Hörmuschelfreund darauf aufmerksam zu machen, dass üblicherweise auch Telefonberatungen kostenpflichtig sind und bitte ihn nun mittzuteilen, wie genau ich ihm nun helfen könnte. Die Antwort darauf versetzte mich in kurze Sprachlosigkeit. „Wieso kostenpflichtig? Bis jetzt haben Sie mich doch noch garnicht beraten“!

Oha, darauf muss man erstmal kommen, dachte ich so für mich. Nun, ich sagte ihm, dass zwecks Bewertung der Gesamtsituation wohl die ganze Geschichte gehört werden musste, deswegen hätte er sie wohl auch erzählt. Dann haut er noch Einen raus wie „Sind Sie als öbuv. SV nicht verpflichtet Hilfesuchenden kostenneutral zu helfen“. Ab da gehörte ich wohl auch in die Riege der unfähigen/unverschämten Handwerkszunft, als er dann fragte, „…wie teuer ich denn so sei!“

Nachdem ich meinem Hörmuschelfreund meinen Stundensatz kommunizierte kam die prompte Antwort: „Hätten Sie das mal vorher gesagt, hätte ich Sie erst garnicht angerufen“… und legte auf!!

Ich werde mich darin üben, meine geistigen Fähigkeiten dahingehend auszubauen, um bereits mögliche Interessenten meine Kostennoten über das Universum zu schicken.

 

17 Mai 2017

DIN 1946-6: Viel Luft um nichts? Stellungnahme!

Folgenden Artikel habe ich auf www.schimmelprotektor.de gesehen.

Ich kann die Aussagen nicht unkommentiert lassen, daher habe ich den kompletten Artikel hier eingestellt. Meine Stellungnahmen folgen im Kontext in Kursiv und Blau dargestellt.

 

DIN 1946-6: Viel Luft um nichts?

An der DIN 1946-6, die seit Mai 2009 das Lüften von Wohnungen regeln soll, scheiden sich die Geister. Das hat auch Auswirkungen auf das Mietrecht, denn hier kommen die Gerichte immer wieder zu unterschiedlichen Beurteilungen, wie richtiges Lüften aussieht. Viel Luft um nichts also, wenn es um die DIN 1946-6 geht? Wir haben mit Prof. Dr. Uwe Meiendresch einen Experten im Baurecht gefragt. Meiendresch ist Vorsitzender Richter am Landgericht Aachen und Honorarprofessor an der RWTH Aachen. Er ist Vortragender auf Kongressen zum Thema Schimmelpilz, zuletzt auf der Schimmelpilzkonferenz 2017 in Berlin. Am 23. Juni wird Meiendresch Gastredner beim Weltneuheiten-Tag der Klimagriff GmbH in Solingen sein.

Herr Professor Meiendresch, wenn in einer Mietwohnung Schimmelbefall auftritt, wird das Lüftungsverhalten des Mieters oft zum Streitfall. Was sagt eigentlich der Gesetzgeber zum richtigen Lüften?

„Der Gesetzgeber sagt nicht ausdrücklich, wann und wie ein Benutzer der Wohnung genau zu lüften hat. Die Energie-Einsparverordnung (EnEV) sieht vor, dass Gebäude dicht zu sein haben, also insoweit sie wenig Luftaustausch aufweisen. Ob der Gesetzgeber im neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) aktiv wird und einen gewissen Luftwechsel vorschreibt, bleibt wahrscheinlich erst der neuen Legislaturperiode vorbehalten.”

Das wird auch nicht in der nächsten Legislaturperiode, mit Änderung des GEG geklärt werden können, weil es DEN gewissen Luftwechsel für eine Wohneinheit nicht gibt! Es muss auch mal ganz klar die Aussage formuliert werden, dass ein SV das Nutzerlüftungsverhalten auch nicht faktisch nachweisen kann. Ich befürchte, dass die eh schon kritisch betrachtete Thematik immer höher gekocht wird, bis keiner mehr weiß wie/was noch zu tun ist. Weder bei den Sachverständigen, noch bei Anwälten und Richtern.

Ich reduziere mal die ganz Diskussion nur auf die bauphysikalischen Faktoren der Gebäudedichtheit, ohne auf irgendwelche Normen nun zu reiten! A) Die Gebäude werden im Neubau und in der Sanierung dichter! B) Der unkontrollierte Luftaustausch wie bei alten Gebäuden existiert nicht mehr! C) Wie also die anfallenden Raumluftfeuchten abführen?

Somit ist die Forderung des „nutzerunabhängigen Mindestluftwechsels für den Feuchteschutz“ durchaus sinnvoll und logisch. Letztentlich geht es darum, wieviel Luftmenge/Std. in einer Wohneinheit umgesetzt werden muss. Dies auch einer der Kritikpunkte der DIN 1946-6, dass wie eff. Luftwechselraten zu hoch angesetzt wurden… aber das ist doch in der Norm korrigierbar, ohne nun das GEG aktuallisieren zu müssen, was auch nicht funktionieren wird.

Deutsche Gerichte kommen hinsichtlich des Lüftens immer wieder zu unterschiedlichen Beurteilungen. Warum ist es bis jetzt noch zu keiner juristischen Grundsatzentscheidung gekommen?

„Ihre Frage ist berechtigt. Eine klärende Stellungnahme durch ein hohes Gericht ist immer wünschenswert, vor allem zu Fragen, die jeden betreffen. Ein Grundsatzurteil setzt aber voraus, dass die Streitparteien dies wünschen, die erheblichen Kosten dafür tragen und dass eine solche Entscheidung für den konkreten Streit maßgeblich ist. In Mietsachen gibt es noch ein Problem: Gerichtliche Auseinandersetzungen über Wohnraum beginnen nach den Verfahrensordnungen am örtlichen Amtsgericht und enden auch bei hohen Streitwerten grundsätzlich am Landgericht. Schon von daher ist eine Grundsatzentscheidung eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes in Mietsachen selten.

In der Tat ist der Mieter zum ordnungsgemäßen, angemessenen Gebrauch der Mietsache verpflichtet, also auch zum Lüften der Wohnung. Die Gerichte vertreten unterschiedliche Auffassung dazu, tendieren aber dazu, dass der Mieter zweimal täglich rund zehn Minuten zu lüften hat – und zusätzlich lüftet, wenn er seine Wäsche in der Wohnung trocknet. Vielleicht kann man das als Leitlinie nehmen.”

Wie soll ein Richter eine solche Frage beantworten? Er kann es nicht! Die mir bekannte Rechtssprechung zu dieser Thematik geht meist vollkommen an den Gesetzen der Bauphysik vorbei! Warum? Weil Richter dafür kein Auge haben dürfen… müssen! Ein Richter hat gesetzkonform Recht zu sprechen, nicht aber nach den Gesetzen der Bauphysik. Entsprechend wie die Fallsituation ist, kommt es bundesweit für den sachverständigen Leser zu vollkommen unverständlichen Entscheidungen, welche entsprechend der Falllage rechlich richtig sein können.

Es ist in der Aussage von Prof. Dr. Uwe Meiendresch zu entnehmen („Wäsche in der Wohnung trocknen“), dass die juristischen Bewertungen/Beurteilungen nichts mit der Realität zu tun haben. Gemeint ist, wie und wie oft soll denn der Mieter lüften, wenn er die Wäsche in der Wohnung trocknet… wenn überhaupt schadensfrei möglich? Das ist eine Frage, welche nicht pauschal sachverständig und juristisch beantwortet werden kann und ist fallspezifisch. Trocknet der Mieter nun 1×1 Maschine in der Woche in der Wohnung, oder 4 Maschinen? Wieviel Kg-Wäsche insgesamt? Im Detail könnte man dann noch fragen mit welcher Umdrehung der Schleudergang ausgeführt wird, um evtl. die freigesetzte Menge Wasser der frei zu trocknenden Wäsche zu bestimmen. 

Mit Verlaub, das geht zu weit, weil auch nicht nachweisbar.

Für Neubauten und sanierte Bestandsbauten wurde mit der DIN 1946-6 eine Lüftungsnorm auf den Weg gebracht, die ein nutzerunabhängiges Lüften vorsieht. Unter Experten ist die DIN aufgrund von Widersprüchen seit Jahren umstritten. Welche Folgen hat das für die Rechtsprechung?

„Das ist nicht einfach zu beantworten. Eine DIN gilt an sich für den Rechtstreit nur, wenn sie von den technischen Fachkreisen akzeptiert wird. Die genannte DIN 1946-6 (2009) sieht bei Neubauten und umfangreicheren Sanierungen ein Lüftungskonzept mit Infiltrationsberechnung vor. Reicht die Luftzufuhr über Gebäudeundichtigkeiten nicht aus, muss der Bauherr, das ausführende Bauunternehmen oder der Architekt nach der genannten DIN lüftungstechnische Maßnahmen vorsehen – etwa Schächte, Ventile oder ventilatorgestützte Lüftungen –, also Lüftungsanlagen erwägen bzw. umsetzen. Ende 2012 hat Dipl.-Ing. Norbert Swensson, beratender Ingenieur, Bochum, eine Umfrage hinsichtlich der Sinnhaftigkeit von nutzerunabhängigen Wohnungslüftungen durchgeführt und kam zu dem Ergebnis, dass die DIN 1946-6 in der Praxis ganz überwiegend nicht akzeptiert wird.

Jüngst hat noch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem Urteil vom 3. 5. 2016 – bei der Beurteilung von Lüftungen im Schallschutzbereich des geplanten Flughafens in Berlin – nicht die Erfüllung der DIN 1946-6 verlangt. Die Gerichte gehen wohl weiter davon aus, dass ein Mieter von seinem Vermieter nicht die in DIN 1946-6 vorgesehene nutzerunabhängige Lüftung verlangen kann.”

Bezeichnent ist, dass diese Umfrage an Architekten (und Architekten SV´s; IHK „Schäden an Gebäuden) gestellt wurde. Was sollen Architekten antworten, wen sie dazu verdonnert werden (auch noch) für jeden Neubau oder in der Sanierung ein Lüftungskonzept erstellen sollen? Ist doch nur verständlich, dass solcher Mehraufwand nicht auf offene Ohren stößt. Somit hat die Umfrage wenig Substanz in der Sache, sondern eher die Ablehnung des Aufwands welcher hierfür betrieben werden muss, inkl. der Planung möglicher „Zwangslüftungen“. 

Wenn die DIN 1946-6 rechtlich nicht bindend ist, wird sie dann nicht obsolet?

„Die Gerichte sind berechtigt, eine DIN, die von den Fachleuten nicht akzeptiert und nicht umgesetzt wird, auch im Rechtstreit unberücksichtigt zu lassen. Eine formelle Aufhebung einer DIN kann aber nur der Normausschuss selber beim DIN-Institut aussprechen. Das ist allerdings nach meiner Einschätzung nicht zu erwarten.”

Natürlich nicht! Wie sollen fachunkundige Richter eine Norm in Frage stellen, wenn die Fachwelt dies noch nicht in der Gänze gemacht hat und der Normenausschuß die Schwachstellen noch nicht korrigiert hat. Warum nur nicht?

Kann der KLIMAGRIFF® aus juristischer Sicht die Schwächen der DIN 1946-6 überbrücken?

„Die DIN 1946-6 dürfte einer Verwendung von Lüftungshilfen in Wohnungen nicht entgegenstehen. Zum einen findet die Norm nur für Neu- und Umbauten Anwendung. Zum anderen ist die DIN nicht als verbindliche Regel der Bautechnik anerkannt. Die mietrechtliche Rechtsprechung sieht nach wie vor, den Mieter in der Verantwortung für Schimmelschäden zu nehmen, wenn dieser nicht ausreichend lüftet. Der täglich vor Gericht geführte Streit zwischen Vermieter und Mieter über die Lüftung lässt sich sicher reduzieren, wenn der Mieter an das Lüften erinnert wird und dem Vermieter eine Dokumentation der Lüftung vorliegt.”

Das Lüftungsverhalten von Mietern sachverständig nachzuweisen ist faktisch unter realen Bedingungen nicht möglich. Der Sachverständige kann nur alle möglichen baulichen Mängel ausschließen, welche zum Schimmelpilzbefall geführt haben.

Sachverständig und juristisch sehe ich ein weiteres Problem, wenn lediglich auf den KLIMAGRIFF in Mietverträgen als Heilsbringer verwiesen wird. Dies ist definitiv nicht so. So löst der KLIMAGRIFF keine möglichen baulichen Mängel. Soll heißen, dass der KLIMAGRIFF nicht „weiß“, wo anfallendes Wasser in der Raumfeuchte herkommt! Auch mit Vorsicht sollten Ergebisse des Klimagriffs bei geschlossenen Rollläden interpretiert werden, welche in der kalten Jahreszeit mehr geschlossen als offen sind. Siehe hierzu: Fensterfalzlüfter bei geschlossenen Rollläden.

Allerdings wird ein Vermieter ständig zu hohe rel. Luftfeuchten in Wohneinheiten, welche auch noch durch die Lüftungsprotokolle des Klimagriffs bestätigt werden, überhaupt nicht mehr in Frage stellen, ob mögliche bauliche Mängel dafür verantwortlich sind. Ich sehe auch in gewisser Weise ein juristisches Problem in Sachen „Überwachung des Mieters“, wenn dieser zur Übergabe der Lüftungsdokumentation in einem Mietvertrag verpflichtet wird.

Anfragen beantwortet Ihnen gerne
Herr Georg Meyer,
Geschäftsführer der Klimagriff GmbH,
unter Tel. 0160/97317033
oder per Mail an g.meyer@schimmelprotektor.de

31 Mrz 2017

Fensterfalzlüfter vs. Rollläden

Seit Einführung der DIN 1946-6, Vorgaben der DIN 4108 und der ENEV 2014/16, ist es heute nicht mehr möglich ohne ein Lüftungskonzept einen Neubau oder die Sanierung im Bestandsbau zu planen/auszuführen. Die Forderung nach dem „Mindestluftwechsel für den Feuchteschutz“ ist zwar schon lange gefordert, nun aber mit der Beigabe der Nutzerunabhängigkeit. Soll heißen, der notwendige Mindestluftwechsel muss ohne „Zutun“ der Bewohner erfolgen.

Im Neubau haben verschiedene Lüftungssysteme (zentral oder dezentral) Einzug gehalten welche, entsprechend der energetischen Anforderung an die Gebäudehülle, den kompletten Luftwechsel nutzerunabhängig realisieren. Also Fenster öffnen zwecks Lüftung grundsätzlich nicht mehr notwendig wäre.

Im Bestandsbau werden für energetische Sanierungen auch Fensterfalzlüfter eingesetzt, um den nutzerunabhängigen Mindestluftwechsel für den Feuchteschutz gemäß DIN 1946-6 sicherzustellen. Die Vorteile liegen klar auf der Hand: Kostengünstig, im Bauteil –Fenster- integrierbar und keine weiteren Maßnahmen an der Gebäudehülle erforderlich! Die Anzahl der falzintegrierten Lüfter einer Wohneinheit, ergeben sich aus dem Lüftungskonzept mit Angaben der notwendigen auszutauschenden m³/h-Luftmenge.

Soweit so gut, denkt man! … bis es dunkel wird und die Rollläden geschlossen werden.

Dann sind alle guten Lüftungsberechnungen für die Katz. Schlimmer noch: Falls der Mindestluftwechsel ausschließlich über die Fensterfalzlüfter erfolgt (LUV-LEE), findet dieser bei geschlossenen Rollläden nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr statt. Somit auch der nutzerunabhängige Mindestluftwechsel nicht mehr gewährleistet ist.

 

Bautechnische und bauphysikalische Probleme bei Fensterfalzlüfter mit geschlossenen Rollläden:

Neue Rollläden gelten heute als energetisches Bauteil der Fassade, welcher im geschlossenen Zustand energiesparende Wirkung hat. Dieser Forderung kommen auch die Hersteller nach und bauen u.a. die Panzer in kerngedämmten Ausführungen oder bilden die Anschlussbereiche immer dichter aus, an Rollladenführungsschienen und am Panzereinlauf zum Rollladenkasten durch Bürsten- oder Kederdichtungen. Das dient nicht nur der Laufruhe sondern auch der Dichtheit, allerdings steht die Dichtheit der Wirkung von Fensterfalzlüfter kontraproduktiv entgegen!

  1. Im Zeitraum geschlossener Rollläden wird die Forderung des nutzerunabhängigen Mindestluftwechsels für den Feuchteschutz nicht mehr oder nur noch begrenzt erfüllt.
  2. Sollten ausschließlich Fensterfalzlüfter für Zu- und Abluft eingesetzt werden, kann es auf der LEE-Seite dazu führen, dass sich die abströmende warme Raumluft auf der raumseitigen Oberfläche der Rollladenpanzer als Tauwasser niederschlägt und bei besonders kalten Tagen zu Vereisungen führen kann. Des Weiteren werden die Falzbereiche der Fenster mit abströmender Raumluft penetriert, welche im schlimmsten Fall auch im Bereich des Fensterblendrahmens zu Tauwasserausfall führen kann.
  3. Sollten Vereisungen entstehen und der Nutzer diese nicht visuell erkennt, kann es bei Betätigung des Rollladens zu Problemen bei der Öffnung bis hin zum Schaden kommen. Dies gilt besonders, wenn die Anlagen elektronisch bedient oder automatisiert verfahren. Ein Schaden an Motoren/Steuerung/Rollladenpanzer ist nicht auszuschließen.
  4. Sollte lediglich nur „unauffälliges“ Kondensat am Rollladenpanzer vorhanden sein, wird dies auch wegen zunehmender Automatisierung des Antriebs nicht visuell festgestellt. Somit fährt der Panzer auch „nass“ in den Kasten, welcher dessen angrenzende Bauteile penetriert mit möglichen Auffeuchtungen und Schimmelpilzbildungen.
  5. Wird der nutzerunabhängige Mindestluftwechsel nicht durchgängig sichergestellt, kann es zur Erhöhung der raumseitigen rel. Luftfeuchte führen, welche entsprechend der energetischen Qualität der Gebäudehülle zu Schimmelpilzbildung an vorher eher unauffälligen Bauteilbereichen oder im Falzbereich des Fensterblendrahmens führt.

 

Planer und Fensterbauer sind gut beraten, wenn das Thema „geschlossene Rollläden“ mit Fensterfalzlüfter in der Planung berücksichtigt wird. Das wird beim Architekt/Bauherr zwar nicht populär sein, schützt aber den Unternehmer vor möglichen Streitigkeiten im Schadenfall.

  1. Falls nur Fensterfalzlüfter für Zu- und Abluft geplant werden, muss sichergestellt sein, dass die Luftleistung auch bei allen „geschlossenen“ Rollläden gewährleistet ist, also die notwendige Luftleistung durch den Panzer schaden- und vereisungsfrei abgeführt werden kann. Mögliche Maßnahmen wären werksseitige Aussparungen an den unteren Abschlussschienen und Luftschlitze an den oberen Panzerlamellen. Dies nur als erste Idee, welche noch einer Überprüfung bedarf. Solche Maßnahmen haben allerdings den Nachteil, dass eine gänzliche Verdunklung nicht mehr möglich wäre… Eine Kröte, welche nicht jeder Bauherr schlucken wird.
  2. Wenn Fensterfalzlüfter –  dann in Verbindung mit volumengesteuertem Abluftventilator: Aus meiner Sicht die aktuell klügste Option. Aber auch mit Ventilator müssen die Rollladenpanzer die entsprechende (Zu-)Luftleistung sicherstellen und der Ventilator gegen Abschaltung durch die Nutzer geschützt werden.
1 Mai 2016

Wunderschaum vs. Fachpresse und Verbände

Es muss mich als öbuv. Sachverständigen schon wundern, mit welcher Hartnäckigkeit dem „Wunderschaum“ medial die Bühne geboten wird, obwohl hinlänglich bekannt sein dürfte wie „gefährlich“ der Einsatz des sog. Wunderschaums für den Anwender sein kann. Siehe meine Stellungnahme vom 12.12.2015 hier im Blog.

Obwohl sich die betreffenden Verbände klar zu dem „Wunderschaum“ positioniert haben (u.a. nachlesbar im RAL-Leitfaden), scheint dies (noch) nicht der Fachpresse bekannt zu sein.

Nicht anders lässt sich erklären, dass der bekannte „Wunderschaum-Sachverständige“ in der vorletzten Ausgabe der Fachzeitschrift GFF einen „Fachbeitrag“ veröffentlichte, welcher textlich fast 1:1 einem 6 Jahre alten Gutachten entspricht… damals durch den Hersteller des Wunderschaums beauftragt. Aktuell ist anders! Zwar findet man keine direkte Werbung in diesem „Fachbeitrag“, allerdings pflegte man ungeniert Werbebildmaterial des Herstellers ein… inkl. textlichem Verweis… versteht sich.

Trotz mehrfacher Nachfrage/Kritk  zu diesem „Fachbeitrag“ habe ich bis heute von der Redaktion keine Antwort erhalten. Ein Schelm… der Böses dabei denkt?

 

Es geht noch „schlimmer“!

Wenn ein sogenanntes „Fachseminar“ demnächst am Standort Karlruhe stattfindet, welches lediglich eine Werbeveranstaltung des Herstellers darstellt. Ich gebe zu bedenken: An einer der renomiertesten Tagungsstätten der Branchen Glaser/Tischler/Fenster.

Allen voran als Werbeikone ein öbuv. Sachverständiger, der nach meinem Ermessen den Namen nicht mehr verdient… und höchst zweifelhafte/fragwürdige „Fach“-Vorträge mittelerweile hält.

Sollte ein Seminarteilnehmer Fragen zu dem Vortrag haben… kann der Dialog am Werbestand des Wunderschaumherstellers fortgesetzt werden, wo sich der „Sachverständige“ kurz nach Vortragsende einfinden wird.

Status/Ansehen von Sachverständigen öffentlich bestellt und vereidigt?

  1. Einem öbuv Sachverständigen ist die öffentliche Bestellung abzuerkennen, wenn er diese eigennützig, interessenbezogen und kommerziell missbraucht!
  2. Ein öbuv Sachverständiger sollte Kenntnis über die Sachverständigenordung haben (z.B. Unparteilichkeit, etc.)

Dies scheint von dem (ehemaligen) „renomierten“ Sachverstänigen ignoriert.

 

Mein Fazit:

Ich habe kein Problem damit, wenn sich auch ein öbuv. Sachverständiger von der Industie für dessen Interessen „kaufen“ lässt. Ein seriöser Sachverständiger hebt dann allerdings seine öffentliche Bestellung auf und/oder gibt die enge Verbindung (Lobbyarbeit) zu dem Industieunternehmen bekannt.

In diesem Fall, wiegt es besonders schwer, weil der Sachverständige in seinen „Seminaren/Vorträgen“ immer gerne den Wortlaut verwendet: „Nur im Interesse, der Tischler/Schreiner zu handeln!

… und doch die Kollegen interessengesteuert in die Pfanne zu hauen…

… und wir als seriöse öbuv. SV´s den Schmarn bei einem Schaden erklären müssen, was der Fensterbauer „falsch“ gemacht hat!

 

 

 

29 Feb 2016

Isolierung… oder doch nicht?

Ein Begriff im Baubereich wird ständig gewerksübergreifend verwendet, doch nur ein handwerklicher Fachbereich darf diesen zurecht anwenden.

Die Isolierung.

Und wer darf nun? Jepp, der Elektriker.

Auch die Industrie, Planer und manchmal sogar Sachverständige verwenden den Begriff >Isolierung< für Bauleistungen, welche der Isolierung bestimmungsmäßig nicht gerecht wird.

Es lässt sich heute nicht prüfen, ab wann die Isolierung den gewerkübergreifenden Siegesweg angetreten hat und warum gerade die Bauschaffenden ihn so inflationär verwenden.

 

Ein paar >falsche Isolationen< aus der Baupraxis:

Hausisolierung         Wärmedämmung

Dachisolierung         Dampfsperre / Dampfbremse, Auf- oder Zwischensparendämmung, Dachabdichtung

Mauerisolierung       Bauwerksabdichtung

Isolierglas                 Wärmeschutzglas

Rohrisolierung          Rohrdämmung

Schallisolierung        Schalldämmung

Isoliergrund              (Ab-) Sperrgrundierung

 

Besonders schön, wenn Fachfirmen Ihre Leistungen zum Beispiel so anbeiten:

„Wir bieten Ihnen energetisch optimierte Innovationen für Ihre Isolierung und Dämmung“ oder „Kosten sparen durch Isolierung und Dämmung“ oder „Hochwertige Dämmtechnik für die Wärmeisolierung“

Bleibt zu hoffen, dass ein Handwerker seinem Kunde immer das liefert was bestellt wurde. Also, der Kunde nicht eine Dämmung für sein Flachdach bekommt, obwohl nur eine Abdichtung gemeint war. 🙂

In diesem Sinne: Ein Hoch auf die Isolierung.

 

2 Dez 2015

4-fach ISO-Glas: Wohin führt der Weg im Fensterbau

Thema:
Kaum ist der Aufschrei der vergangenen Jahre, nach Einführung der 3-fach Verglasung, im Fensterbau verhallt, wird die Fensterbaubranche mit der Idee der 4-fach Verglasung konfrontiert.
Über Sinn oder Unsinn diskutiert im Moment die Fachwelt. Einig ist sich selbst die Glasindustie und Isoglashersteller nicht. Von „…großen Einsparpotenzialen“ bis „…Armortisierung aufgrund Fertigungsaufwand und minimaler Verbesserung…“ reichen die Fach-Bewertungen. Eben auch davon abhängig, wem es einen Vorteil bringt. Dem Fensterbaubetrieben und seinen Monteuren bestimmt nicht. Mit 4-fach Isoscheiben werden die Elemente nochmals schwerer, wo es sich schon bei heutigen 3-fach Scheiben teilweise grenzwertig darstellt, in Sachen Konstruktion, Gesamtgewicht und Befestigung in moderne energetische Bausteine, welche mehr Luft- als Materialanteil aufweisen und somit den Namen „Stein“ nicht mehr verdienen.

Kommentar:
Bis heute existiert noch kein fundierter Langzeitnachweis darüber, ob eine 3-fach Verglasung energetisch deutlich besser ist (bleibt) als eine 2-fach Verglasung. Die Anzahl der Scheiben entscheidet nicht zwingend darüber, wie gut ein Isoscheibenverbund dämmt, sondern die Gasfüllung und die Dimensionierung (Tiefe) des Scheibenzwischenraums.
Legt man zugrunde, dass sich das eingeblasene Gas, im Laufe der Zeit, durch Luft vermischt und ersetzt, wird der energetische Mehrwert immer geringer. Denn: Glasscheiben sind ein guter Wärmeleiter und tragen nicht zur energetischen Verbesserung bei.
Es muss auch in Frage gestellt werden, wie wievel besser noch „besser“ ist. Ein Ug-Gewinn von 0,1-0,2 W/m²K lässt sich nur schwer darstellen, wenn man die Mehrkosten für Herstellung (und notwendige Energie) und Mehraufwand für Transport und Montage dagegenrechnet.

Fazit:
Grundsätzlich sollte zur Thematik nicht nur der mögliche energetischer Nutzen, sondern auch die praktische Umsetzung im Vordergrund stehen. Hier werden Problemstellungen verschärft, welche schon heute mit 3-fach Verglasungen bekannt sind.
Es ist auch zu kurz gedacht, das Fenster ständig als vermeindliche Schwachstelle der energetischen Qualität eines Hauses zu sehen und (koste es was es wolle) Anforderungen nach oben geschraubt werden.
Man muss für die Zukunft ein Konzept entwickeln, welches nicht auf Energiereduktion beruht, sondern als Ziel die 100% autake Energeierzeugung eines Gebäudes. Technisch ist das möglich, aber leider nicht im Interesse der Energielieferanten.

21 Okt 2015

DIN 18008 nun bundesweit gültig

Als letztes Bundesland hat Mecklenburg-Vorpommern am 20.10.2015 die DIN 18008 offiziell in seiner Landesbauordnung eingeführt.

21 Okt 2015

Gieß-Seminare 2016 für Architekten und Rechtsanwälte

Die Termine der deutschlandweiten Seminare finden Sie hier.

21 Okt 2015

EnEV 2016

Zum 01.01.2016 werden die energetischen Anforderungen an Neubauten nochmals verschärft.

Hier ein Überblick