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17 Mai 2017

DIN 1946-6: Viel Luft um nichts? Stellungnahme!

Folgenden Artikel habe ich auf www.schimmelprotektor.de gesehen.

Ich kann die Aussagen nicht unkommentiert lassen, daher habe ich den kompletten Artikel hier eingestellt. Meine Stellungnahmen folgen im Kontext in Kursiv und Blau dargestellt.

 

DIN 1946-6: Viel Luft um nichts?

An der DIN 1946-6, die seit Mai 2009 das Lüften von Wohnungen regeln soll, scheiden sich die Geister. Das hat auch Auswirkungen auf das Mietrecht, denn hier kommen die Gerichte immer wieder zu unterschiedlichen Beurteilungen, wie richtiges Lüften aussieht. Viel Luft um nichts also, wenn es um die DIN 1946-6 geht? Wir haben mit Prof. Dr. Uwe Meiendresch einen Experten im Baurecht gefragt. Meiendresch ist Vorsitzender Richter am Landgericht Aachen und Honorarprofessor an der RWTH Aachen. Er ist Vortragender auf Kongressen zum Thema Schimmelpilz, zuletzt auf der Schimmelpilzkonferenz 2017 in Berlin. Am 23. Juni wird Meiendresch Gastredner beim Weltneuheiten-Tag der Klimagriff GmbH in Solingen sein.

Herr Professor Meiendresch, wenn in einer Mietwohnung Schimmelbefall auftritt, wird das Lüftungsverhalten des Mieters oft zum Streitfall. Was sagt eigentlich der Gesetzgeber zum richtigen Lüften?

„Der Gesetzgeber sagt nicht ausdrücklich, wann und wie ein Benutzer der Wohnung genau zu lüften hat. Die Energie-Einsparverordnung (EnEV) sieht vor, dass Gebäude dicht zu sein haben, also insoweit sie wenig Luftaustausch aufweisen. Ob der Gesetzgeber im neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) aktiv wird und einen gewissen Luftwechsel vorschreibt, bleibt wahrscheinlich erst der neuen Legislaturperiode vorbehalten.”

Das wird auch nicht in der nächsten Legislaturperiode, mit Änderung des GEG geklärt werden können, weil es DEN gewissen Luftwechsel für eine Wohneinheit nicht gibt! Es muss auch mal ganz klar die Aussage formuliert werden, dass ein SV das Nutzerlüftungsverhalten auch nicht faktisch nachweisen kann. Ich befürchte, dass die eh schon kritisch betrachtete Thematik immer höher gekocht wird, bis keiner mehr weiß wie/was noch zu tun ist. Weder bei den Sachverständigen, noch bei Anwälten und Richtern.

Ich reduziere mal die ganz Diskussion nur auf die bauphysikalischen Faktoren der Gebäudedichtheit, ohne auf irgendwelche Normen nun zu reiten! A) Die Gebäude werden im Neubau und in der Sanierung dichter! B) Der unkontrollierte Luftaustausch wie bei alten Gebäuden existiert nicht mehr! C) Wie also die anfallenden Raumluftfeuchten abführen?

Somit ist die Forderung des „nutzerunabhängigen Mindestluftwechsels für den Feuchteschutz“ durchaus sinnvoll und logisch. Letztentlich geht es darum, wieviel Luftmenge/Std. in einer Wohneinheit umgesetzt werden muss. Dies auch einer der Kritikpunkte der DIN 1946-6, dass wie eff. Luftwechselraten zu hoch angesetzt wurden… aber das ist doch in der Norm korrigierbar, ohne nun das GEG aktuallisieren zu müssen, was auch nicht funktionieren wird.

Deutsche Gerichte kommen hinsichtlich des Lüftens immer wieder zu unterschiedlichen Beurteilungen. Warum ist es bis jetzt noch zu keiner juristischen Grundsatzentscheidung gekommen?

„Ihre Frage ist berechtigt. Eine klärende Stellungnahme durch ein hohes Gericht ist immer wünschenswert, vor allem zu Fragen, die jeden betreffen. Ein Grundsatzurteil setzt aber voraus, dass die Streitparteien dies wünschen, die erheblichen Kosten dafür tragen und dass eine solche Entscheidung für den konkreten Streit maßgeblich ist. In Mietsachen gibt es noch ein Problem: Gerichtliche Auseinandersetzungen über Wohnraum beginnen nach den Verfahrensordnungen am örtlichen Amtsgericht und enden auch bei hohen Streitwerten grundsätzlich am Landgericht. Schon von daher ist eine Grundsatzentscheidung eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes in Mietsachen selten.

In der Tat ist der Mieter zum ordnungsgemäßen, angemessenen Gebrauch der Mietsache verpflichtet, also auch zum Lüften der Wohnung. Die Gerichte vertreten unterschiedliche Auffassung dazu, tendieren aber dazu, dass der Mieter zweimal täglich rund zehn Minuten zu lüften hat – und zusätzlich lüftet, wenn er seine Wäsche in der Wohnung trocknet. Vielleicht kann man das als Leitlinie nehmen.”

Wie soll ein Richter eine solche Frage beantworten? Er kann es nicht! Die mir bekannte Rechtssprechung zu dieser Thematik geht meist vollkommen an den Gesetzen der Bauphysik vorbei! Warum? Weil Richter dafür kein Auge haben dürfen… müssen! Ein Richter hat gesetzkonform Recht zu sprechen, nicht aber nach den Gesetzen der Bauphysik. Entsprechend wie die Fallsituation ist, kommt es bundesweit für den sachverständigen Leser zu vollkommen unverständlichen Entscheidungen, welche entsprechend der Falllage rechlich richtig sein können.

Es ist in der Aussage von Prof. Dr. Uwe Meiendresch zu entnehmen („Wäsche in der Wohnung trocknen“), dass die juristischen Bewertungen/Beurteilungen nichts mit der Realität zu tun haben. Gemeint ist, wie und wie oft soll denn der Mieter lüften, wenn er die Wäsche in der Wohnung trocknet… wenn überhaupt schadensfrei möglich? Das ist eine Frage, welche nicht pauschal sachverständig und juristisch beantwortet werden kann und ist fallspezifisch. Trocknet der Mieter nun 1×1 Maschine in der Woche in der Wohnung, oder 4 Maschinen? Wieviel Kg-Wäsche insgesamt? Im Detail könnte man dann noch fragen mit welcher Umdrehung der Schleudergang ausgeführt wird, um evtl. die freigesetzte Menge Wasser der frei zu trocknenden Wäsche zu bestimmen. 

Mit Verlaub, das geht zu weit, weil auch nicht nachweisbar.

Für Neubauten und sanierte Bestandsbauten wurde mit der DIN 1946-6 eine Lüftungsnorm auf den Weg gebracht, die ein nutzerunabhängiges Lüften vorsieht. Unter Experten ist die DIN aufgrund von Widersprüchen seit Jahren umstritten. Welche Folgen hat das für die Rechtsprechung?

„Das ist nicht einfach zu beantworten. Eine DIN gilt an sich für den Rechtstreit nur, wenn sie von den technischen Fachkreisen akzeptiert wird. Die genannte DIN 1946-6 (2009) sieht bei Neubauten und umfangreicheren Sanierungen ein Lüftungskonzept mit Infiltrationsberechnung vor. Reicht die Luftzufuhr über Gebäudeundichtigkeiten nicht aus, muss der Bauherr, das ausführende Bauunternehmen oder der Architekt nach der genannten DIN lüftungstechnische Maßnahmen vorsehen – etwa Schächte, Ventile oder ventilatorgestützte Lüftungen –, also Lüftungsanlagen erwägen bzw. umsetzen. Ende 2012 hat Dipl.-Ing. Norbert Swensson, beratender Ingenieur, Bochum, eine Umfrage hinsichtlich der Sinnhaftigkeit von nutzerunabhängigen Wohnungslüftungen durchgeführt und kam zu dem Ergebnis, dass die DIN 1946-6 in der Praxis ganz überwiegend nicht akzeptiert wird.

Jüngst hat noch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem Urteil vom 3. 5. 2016 – bei der Beurteilung von Lüftungen im Schallschutzbereich des geplanten Flughafens in Berlin – nicht die Erfüllung der DIN 1946-6 verlangt. Die Gerichte gehen wohl weiter davon aus, dass ein Mieter von seinem Vermieter nicht die in DIN 1946-6 vorgesehene nutzerunabhängige Lüftung verlangen kann.”

Bezeichnent ist, dass diese Umfrage an Architekten (und Architekten SV´s; IHK „Schäden an Gebäuden) gestellt wurde. Was sollen Architekten antworten, wen sie dazu verdonnert werden (auch noch) für jeden Neubau oder in der Sanierung ein Lüftungskonzept erstellen sollen? Ist doch nur verständlich, dass solcher Mehraufwand nicht auf offene Ohren stößt. Somit hat die Umfrage wenig Substanz in der Sache, sondern eher die Ablehnung des Aufwands welcher hierfür betrieben werden muss, inkl. der Planung möglicher „Zwangslüftungen“. 

Wenn die DIN 1946-6 rechtlich nicht bindend ist, wird sie dann nicht obsolet?

„Die Gerichte sind berechtigt, eine DIN, die von den Fachleuten nicht akzeptiert und nicht umgesetzt wird, auch im Rechtstreit unberücksichtigt zu lassen. Eine formelle Aufhebung einer DIN kann aber nur der Normausschuss selber beim DIN-Institut aussprechen. Das ist allerdings nach meiner Einschätzung nicht zu erwarten.”

Natürlich nicht! Wie sollen fachunkundige Richter eine Norm in Frage stellen, wenn die Fachwelt dies noch nicht in der Gänze gemacht hat und der Normenausschuß die Schwachstellen noch nicht korrigiert hat. Warum nur nicht?

Kann der KLIMAGRIFF® aus juristischer Sicht die Schwächen der DIN 1946-6 überbrücken?

„Die DIN 1946-6 dürfte einer Verwendung von Lüftungshilfen in Wohnungen nicht entgegenstehen. Zum einen findet die Norm nur für Neu- und Umbauten Anwendung. Zum anderen ist die DIN nicht als verbindliche Regel der Bautechnik anerkannt. Die mietrechtliche Rechtsprechung sieht nach wie vor, den Mieter in der Verantwortung für Schimmelschäden zu nehmen, wenn dieser nicht ausreichend lüftet. Der täglich vor Gericht geführte Streit zwischen Vermieter und Mieter über die Lüftung lässt sich sicher reduzieren, wenn der Mieter an das Lüften erinnert wird und dem Vermieter eine Dokumentation der Lüftung vorliegt.”

Das Lüftungsverhalten von Mietern sachverständig nachzuweisen ist faktisch unter realen Bedingungen nicht möglich. Der Sachverständige kann nur alle möglichen baulichen Mängel ausschließen, welche zum Schimmelpilzbefall geführt haben.

Sachverständig und juristisch sehe ich ein weiteres Problem, wenn lediglich auf den KLIMAGRIFF in Mietverträgen als Heilsbringer verwiesen wird. Dies ist definitiv nicht so. So löst der KLIMAGRIFF keine möglichen baulichen Mängel. Soll heißen, dass der KLIMAGRIFF nicht „weiß“, wo anfallendes Wasser in der Raumfeuchte herkommt! Auch mit Vorsicht sollten Ergebisse des Klimagriffs bei geschlossenen Rollläden interpretiert werden, welche in der kalten Jahreszeit mehr geschlossen als offen sind. Siehe hierzu: Fensterfalzlüfter bei geschlossenen Rollläden.

Allerdings wird ein Vermieter ständig zu hohe rel. Luftfeuchten in Wohneinheiten, welche auch noch durch die Lüftungsprotokolle des Klimagriffs bestätigt werden, überhaupt nicht mehr in Frage stellen, ob mögliche bauliche Mängel dafür verantwortlich sind. Ich sehe auch in gewisser Weise ein juristisches Problem in Sachen „Überwachung des Mieters“, wenn dieser zur Übergabe der Lüftungsdokumentation in einem Mietvertrag verpflichtet wird.

Anfragen beantwortet Ihnen gerne
Herr Georg Meyer,
Geschäftsführer der Klimagriff GmbH,
unter Tel. 0160/97317033
oder per Mail an g.meyer@schimmelprotektor.de

31 Mrz 2017

Fensterfalzlüfter vs. Rollläden

Seit Einführung der DIN 1946-6, Vorgaben der DIN 4108 und der ENEV 2014/16, ist es heute nicht mehr möglich ohne ein Lüftungskonzept einen Neubau oder die Sanierung im Bestandsbau zu planen/auszuführen. Die Forderung nach dem „Mindestluftwechsel für den Feuchteschutz“ ist zwar schon lange gefordert, nun aber mit der Beigabe der Nutzerunabhängigkeit. Soll heißen, der notwendige Mindestluftwechsel muss ohne „Zutun“ der Bewohner erfolgen.

Im Neubau haben verschiedene Lüftungssysteme (zentral oder dezentral) Einzug gehalten welche, entsprechend der energetischen Anforderung an die Gebäudehülle, den kompletten Luftwechsel nutzerunabhängig realisieren. Also Fenster öffnen zwecks Lüftung grundsätzlich nicht mehr notwendig wäre.

Im Bestandsbau werden für energetische Sanierungen auch Fensterfalzlüfter eingesetzt, um den nutzerunabhängigen Mindestluftwechsel für den Feuchteschutz gemäß DIN 1946-6 sicherzustellen. Die Vorteile liegen klar auf der Hand: Kostengünstig, im Bauteil –Fenster- integrierbar und keine weiteren Maßnahmen an der Gebäudehülle erforderlich! Die Anzahl der falzintegrierten Lüfter einer Wohneinheit, ergeben sich aus dem Lüftungskonzept mit Angaben der notwendigen auszutauschenden m³/h-Luftmenge.

Soweit so gut, denkt man! … bis es dunkel wird und die Rollläden geschlossen werden.

Dann sind alle guten Lüftungsberechnungen für die Katz. Schlimmer noch: Falls der Mindestluftwechsel ausschließlich über die Fensterfalzlüfter erfolgt (LUV-LEE), findet dieser bei geschlossenen Rollläden nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr statt. Somit auch der nutzerunabhängige Mindestluftwechsel nicht mehr gewährleistet ist.

 

Bautechnische und bauphysikalische Probleme bei Fensterfalzlüfter mit geschlossenen Rollläden:

Neue Rollläden gelten heute als energetisches Bauteil der Fassade, welcher im geschlossenen Zustand energiesparende Wirkung hat. Dieser Forderung kommen auch die Hersteller nach und bauen u.a. die Panzer in kerngedämmten Ausführungen oder bilden die Anschlussbereiche immer dichter aus, an Rollladenführungsschienen und am Panzereinlauf zum Rollladenkasten durch Bürsten- oder Kederdichtungen. Das dient nicht nur der Laufruhe sondern auch der Dichtheit, allerdings steht die Dichtheit der Wirkung von Fensterfalzlüfter kontraproduktiv entgegen!

  1. Im Zeitraum geschlossener Rollläden wird die Forderung des nutzerunabhängigen Mindestluftwechsels für den Feuchteschutz nicht mehr oder nur noch begrenzt erfüllt.
  2. Sollten ausschließlich Fensterfalzlüfter für Zu- und Abluft eingesetzt werden, kann es auf der LEE-Seite dazu führen, dass sich die abströmende warme Raumluft auf der raumseitigen Oberfläche der Rollladenpanzer als Tauwasser niederschlägt und bei besonders kalten Tagen zu Vereisungen führen kann. Des Weiteren werden die Falzbereiche der Fenster mit abströmender Raumluft penetriert, welche im schlimmsten Fall auch im Bereich des Fensterblendrahmens zu Tauwasserausfall führen kann.
  3. Sollten Vereisungen entstehen und der Nutzer diese nicht visuell erkennt, kann es bei Betätigung des Rollladens zu Problemen bei der Öffnung bis hin zum Schaden kommen. Dies gilt besonders, wenn die Anlagen elektronisch bedient oder automatisiert verfahren. Ein Schaden an Motoren/Steuerung/Rollladenpanzer ist nicht auszuschließen.
  4. Sollte lediglich nur „unauffälliges“ Kondensat am Rollladenpanzer vorhanden sein, wird dies auch wegen zunehmender Automatisierung des Antriebs nicht visuell festgestellt. Somit fährt der Panzer auch „nass“ in den Kasten, welcher dessen angrenzende Bauteile penetriert mit möglichen Auffeuchtungen und Schimmelpilzbildungen.
  5. Wird der nutzerunabhängige Mindestluftwechsel nicht durchgängig sichergestellt, kann es zur Erhöhung der raumseitigen rel. Luftfeuchte führen, welche entsprechend der energetischen Qualität der Gebäudehülle zu Schimmelpilzbildung an vorher eher unauffälligen Bauteilbereichen oder im Falzbereich des Fensterblendrahmens führt.

 

Planer und Fensterbauer sind gut beraten, wenn das Thema „geschlossene Rollläden“ mit Fensterfalzlüfter in der Planung berücksichtigt wird. Das wird beim Architekt/Bauherr zwar nicht populär sein, schützt aber den Unternehmer vor möglichen Streitigkeiten im Schadenfall.

  1. Falls nur Fensterfalzlüfter für Zu- und Abluft geplant werden, muss sichergestellt sein, dass die Luftleistung auch bei allen „geschlossenen“ Rollläden gewährleistet ist, also die notwendige Luftleistung durch den Panzer schaden- und vereisungsfrei abgeführt werden kann. Mögliche Maßnahmen wären werksseitige Aussparungen an den unteren Abschlussschienen und Luftschlitze an den oberen Panzerlamellen. Dies nur als erste Idee, welche noch einer Überprüfung bedarf. Solche Maßnahmen haben allerdings den Nachteil, dass eine gänzliche Verdunklung nicht mehr möglich wäre… Eine Kröte, welche nicht jeder Bauherr schlucken wird.
  2. Wenn Fensterfalzlüfter –  dann in Verbindung mit volumengesteuertem Abluftventilator: Aus meiner Sicht die aktuell klügste Option. Aber auch mit Ventilator müssen die Rollladenpanzer die entsprechende (Zu-)Luftleistung sicherstellen und der Ventilator gegen Abschaltung durch die Nutzer geschützt werden.
12 Dez 2015

Wunderschaum: Wunschdenken und Realität

Es ist schon grotesk, wenn Händler diese „Wunderschäume“ immer noch bedingungslos anbieten… und Verarbeiter fast blind für jede erdenkliche Einbausituation einsetzen.

Obwohl mittlerweile (auch wenn es lange gedauert hat) auch die Fachverbände, Fachinstitute und Fachpresse klar dazu Stellung bezogen haben, dass es keinen Wunderschaum gibt, wird der Schaum (sorry, „Kleber“) immer noch hemmungslos in alle Arten von Einbaufugen reingehauen. Konfrontiert man selbst große renomierte Firmen mit Mängeln kommt dann gerne die Aussage wie „… laut Prüfzeugnissen ist der „Kleber“ luft- und schlagregendicht, da brauchen wir keine weiteren Abdichtungen, das können Sie (der SV) gerne überprüfen)“!

Die Augen der „überzeugten Gläubiger“ werden dann meist umso größer, wenn man die Prüfzeugnisse in deren Einzelteile zerlegt und mit dem gelieferten Einbau abgleicht.
Oft „passt“ das dann nicht zusammen, sodass der Wunderschaum ganz schnell keiner mehr ist, sondern sogar wortwörtlich brandgefährlich sein kann… von der Luftdichtigkeit und hygrothermischem Verhalten mal abgesehen.

Und was passiert, wenn die Schaum-Gläubiger im Mangelfall mit möglichen Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden? Da werden dann die Augen der Anwender noch größer!
Hier lehnt sich der Handelsverkäufer (der lediglich Produkte verkauft: heute Schaum – morgen Autofelgen) oder Hersteller geschmeidig zurück, weil er hierfür (noch) nicht in die Haftung genommen werden kann.
Soll heißen Fensterbauer: „Selbst schuld, wenn du unsere Unterlagen zum Produkt nicht richtig liest“.

Nun kann man sich fragen, ob der Fensterbauer/Montagebetrieb/Architekt/Planer sich bedingungslos auf die gelieferten Prüfzeugnisse verlassen kann.

Klare Antwort: NEIN!

21 Okt 2015

Gieß-Seminare 2016 für Architekten und Rechtsanwälte

Die Termine der deutschlandweiten Seminare finden Sie hier.

26 Feb 2015

Bundesweites Interesse am Gieß-Seminar „Schimmelpilz im gerichtlichen Verfahren“

Das Seminar „Schimmelpilz im gerichtlichen Verfahren“ stößt gerade bei den Anwaltvereinen bundesweit auf sehr großes Interesse.

Aktuell kann ich gar nicht so schnell die Angebote schreiben, wie ich Anfragen per Mail erhalte.

 

Dass mit dem Thema der „Fortbildungsnerv“ in Sachen Schimmelpilz getroffen wurde, kann ich vom Seminar in Hamburg berichten:

Zu Beginn des 3. Teils des Seminars, bekommen die Teilnehmer ein echtes Fallbeispiel (inkl. Gutachten, mündlicher Verhandlung und gerichtliche Entscheidung) zu lesen. Es soll, anhand der neuen Erkenntnisse der vorangegangenen Seminarinhalten erörtert und bewertet werden.

Nachdem die Teilnehmer die Unterlagen durchgelesen hatten, ergab sich folgender sinngemäßer Dialog:

A.Gieß: „Bevor wir nun die Details gemeinsam besprechen, möchte ich gerne von Ihnen ein Stimmungsbild erhalten, wie Sie das Gutachten qualitativ einstufen würden“!

Unisono: „Kein gutes Gutachten“

1 Teilnehmer: „Miserabel“

2 Teilnehmer: „Sehr schlechtes Gutachten“

3 Teilnehmer: „… stimmt, aber das weiß ich erst jetzt, weil ich Ihr Seminar besuche“.

 

Interesse geweckt? Dann schauen Sie hier!

 

 

2 Feb 2015

Seminar „Schimmelpilz-im-gerichtlichen-Verfahren“ erfolgreich in Hamburg gestartet

Volles Haus in Hamburg. Die Seminarreihe hätte nicht besser anfangen können.

39 Juristen treffen im Hamburgischen Anwaltsverein auf einen Sachverständigen.

Von den Seminarteilnehmer habe ich sehr gutes Feedback erhalten. So kann es weitergehen.

Das Seminar richtet sich vor allem an Rechtsanwälte und Richter im Miet- und Wohnrecht & Bau- und Architektenrecht, welche in der täglichen Praxis mit Schimmelpilz konfrontiert werden.

Mit dem Seminar sollen Juristen „Werkzeuge“ an die Hand gegeben werden, um Schimmelpilzgutachten richtig lesen und bewerten zu können.

3 weitere Buchungen in Deutschland liegen vor.

6 Dez 2014

Medien vs. Fassadendämmung

Eigentlich bin ich davon ausgegangen, dass mich die allwinterlichen Medienberichte bezüglich Schimmelpilz heimsuchen werden. Jedes Jahr der gleiche Mist; nix Neues; Hauptsache die Tastaturen in den Redaktionen klappern.

Doch halt! Diesen Winter scheint es den Schreiberlingen selbst zu langweilig geworden zu sein, jedes Jahr alte Artikel neu aufzubügeln.

Nun hat man einen neuen Erzfeind im Focus, die Fassadendämmung… hier insbesondere die Dämmung mit Polystyrolplatten (ugs. Styropor). Eine sachlich kritische Auseinandersetzung wird meist nicht betrieben. Wozu auch, macht man beim Thema Schimmelpilz ja auch nicht.

Um den armen Polystyrolplatten den vollkommenen Garaus zu bereiten, schreckt man auch vor aberwitzigen „Versuchen“ nicht zurück. So tränkte man Polystyrolplatten mit Spiritus und zündete diese an… und oh Wunder… die Dinger brennen!!!! So, der Beweis ist erbracht, Polystyrol brennt! Na sowas!

Meine Güte, wenn man Holzlatten mit Spiritus benetzt, brennen diese auch! Und nun? Sollten jetzt alle Häuser in Holzständerbauweise verboten werden, weil Holz brennt?

Der Versuch zeigt nur eines: Wenn die fachlichen Argumente auszugehen scheinen, werden sich welche gebastelt.

Auch den Berechnungen/Werte/Lebensdauer/etc. der Schreiberlinge kann man nur bedingt Glauben schenken. Gemäß dem Motto: „Glaube nur der Berechnung, welche du selbst gefälscht hast“.

„Rentabilität erst nach 50 Jahren“ oder „Erste Instandsetzungen schon nach 15 Jahren“ oder „Keine messbare Energieeinsparung durch Fassadendämmung“! Solche, oder so ähnliche „Argumente“ kann man unendlich fortsetzen, spiegelt aber die Realität nicht wieder. Sicher gibt es auch gedämmte Fassaden, welche bereits nach 5 Jahren den Geist aufgeben, aber dieses nicht dem Material, sondern in der Regel der mangelhaften Verarbeitung geschuldet. Genau diese Fassaden werden dann all zu gern von der Presse ins Visier genommen und pauschal abrasiert.

Es gibt Polystyrolfassadendämmungen, welche bereits über 30 Jahre auf dem Buckel haben, keine Schäden an der Putzfläche oder gar Schimmelbefall in den Räumen vorhanden sind. Darüber berichten? Das macht nun wirklich keinen Sinn, würde dies doch dem momentanen Hype „Contra Dämmung“ so gar nicht in die Karten spielen.

Ja, die Industrie hat ihren Anteil dazu beigetragen, warum heute so negativ über die Fassadendämmung berichtet wird. Allem voran, die irrwitzigen Energieeinsparversprechungen bis zu 90%. Da kann ein Häuslebauer natürlich säuerlich reagieren, wenn dann vielleicht nur 10% herauskommen.

Nun, man kann die Fassadendämmung und deren Nutzen kritisch betrachten, aber dann bitte mit Berechnungen, welche ihren Namen verdienen. Also nicht mit den DIN linearen Einheitswerten.

So individuell ein Haus, so individuell sollten auch die Energieeinsparungsmaßnahmen (z.B. Dämmung) gewählt werden.

Für diejenigen, welche sich nicht auf theoretische Berechnungen verlassen möchten, gibt es eine praktische Hilfestellung: Fragen Sie bei Ihren Verwandten/Freunden/Bekannten, wer (und mit was) sein Haus gedämmt hat und nach den Erfahrungen in Sachen Energieeinsparung und Wohnqualität. Dies ist vermutlich der beste Indikator, falls man sich mit dem Thema Fassadendämmung auseinandersetzen will.

 

Ich befürchte nur eines: Wenn den Schreiberlingen das Thema Fassadendämmung auch zu langweilig wird, stürzt man sich wieder auf den armen Schimmelpilz. 🙁

 

24 Nov 2014

Soll man sich nun wundern? Könnes kämpft – Fassadendämmung (WDR)

… über die „schlechte“ Presse, mit welcher sich die Dämmstoffindustie seit ca. 1 Jahr rumschlagen muss?

Ich denke Nein.

Vieles hat die Polystyrol-Dämmstoffindustie selbst zu verantworten, wenn es solche Machenschaften zur Gewinnmaximierung in die Öffentlichkeit geraten. Die „böse“ Presse hat selbstverständlich leichtes Spiel, wenn die Firmen Produkteigenschaften auf den Kennzeichnungen fälschen, sich durch ihr eigenes Institut überprüfen lassen, die Dämmwirkung nicht den Angaben entspricht, Preisabsprachen treffen und allem voran, die vollkommen überzogenen Einsparungsversprechen der letzten Jahre. Um den Kreis zu schließen bedient man sich naturgemäß auch der Politik, oder besser gesagt einflußreichen Politikern, welche man in die entsprechenden Aufsichtsräte lanziert.

Wie also will ein Industiezweig hier noch Vertrauen aufbauen, wenn genau diese Industie, vor allem die Gewinnmaxierung und nicht das Anliegen des Kunden im Sinn hat.

Nun, nicht nur die Industrie geht hier unseriöse Wge, sondern auch Planer und ausführende Firmen. Wenn man sich so manche Fassaden betrachtet, fragt man sich ernsthaft wo diese Fachleute das Rechnen gelernt haben. Polystyrolplatte von bis zu 30 cm Dicke werden da auf Fassaden gepappt, welche jeder seriösen Berchnung widersprechen. Ab spätestens 12cm Dicke ist Schluß mit effizienter Polystyroldämmung… alles darüber… nun, vielleicht rechnet es sich dann bei den Urenkelkindern.

Leittragende des Ganzen? Handwerker und Kunden gleichermaßen.

Handwerker, weil Auftragseingänge merklich zurückgehen und sie (obwohl diese es am wenigsten zu verantworten haben) nun dem Kunden auch noch die Machenschaften der Industie erklären müssen. Ganz zu schweigen vom Imageverlust einer ganzen Handwerksbranche.

Kunden, welche sich hinters Licht geführt fühlen und das versprochene Einsparpotenzial sich leider in der Realität nicht erfüllt.

Es bleibt abzuwarten, wie sich das Thema weiter entwickelt und die Dämmstoffindustie das Vertrauen der Kunden zurückgewinnen will. Nur ein Ulrich Wickert wird hierfür wohl kaum ausreichen.

http://www1.wdr.de/mediathek/video/sendungen/koennes_kaempft/videokoenneskaempftfassadendaemmung100_tag-17112014.html

 

28 Okt 2014

Die Presse und der Schimmelpilz

Kaum neigt sich ein Jahr dem Ende, schon erwachen die selbsternannten Schimmelfachleute der Zeitungs- und Onlineredaktionen aus ihrem Sommerschlaf und schreiben sich wieder die Finger wund. Meist spektagulär, als wäre der Schimmelpilz gerade erst entdeckt, wird in die Tasten gehämmert (und nicht selten von den Kollegen abgekupfert) bis der Laptop qualmt. Hauptsache es dient der Auflage oder Klickrate. Das die fachliche Berichterstattung oft auf der Strecke bleibt, oder schlicht falsch ist, scheint keinen zu interessieren… Hauptsache man bekommt einen Asthmatiker, oder von Neurodermitis geplagten Bürger, vor die Linse, um dem „Artikel“ noch die brisante Würze zu verleihen. Egal welche Gattung oder Größe, der Schimmel killt bereits als Einzelspore. So, oder so ähnlich könnte man so manchen Beitrag interpretieren.

Den Schreiberlingen wäre anzuraten, gerade bei einem so sensiblen Thema, verantwortungsvoller zu schreiben… oder vielleicht einfach mal die Griffel von der Tastatur zu lassen. Durch oft hirnloses Panikgeschreibsel werden Menschen verunsichert und erleben schon hypochondrische Verfallserscheinungen, wenn sie nur das Wort Schimmel hören.

Ein Gutes hat es aber: Jedes Jahr, so gegen März/April, fallen diese Fachleute wieder in Ihren Schimmel-Sommerschlaf und beschädigen sich mit euen Wohnideen oder Gartengestaltung.