All posts in Recht

31 Jul 2018

Wer zahlt für Privatgutachten?

Kürzlich bin ich auf eine Webseite eines sachverständigen Kollegen gekommen und folgenden Text gesehen:

1.2 Wer zahlt das Privatgutachten?
Häufig schrecken Verbraucher, auch wenn Sie mit den Leistungen ihres Handwerkers nicht zufrieden sind, vor den Kosten und Folgen eines Gerichtsstreites zurück. Die Frage nach einem Privatgutachten kommt auf, aber hier besteht oft Unsicherheit, wer dieses denn letztendlich bezahlt. Die Frage wird in §91 Abs. 1 ZPO beantwortet. Danach muß die unterliegende Partei die Kosten des Rechsstreites tragen. Allerdings müssen diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen sein. In der Rechtssprechung und Literatur hat sich hieraus der Leitsatz entwickelt, dass ein Privatgutachten dann erstattungsfähig ist, wenn eine ausreichende Klagegrundlage nur durch einen Sachverständigen beschafft werden konnte, das Gutachten also für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.

Diese Aussage ist definitiv falsch, da sie auf ein mögliches positives Ergebnis eines gerichtlichen Streits abzielt, welche in der ZPO geregelt ist.
Fakt ist, dass ein Auftraggeber für die Kosten einen Sachverständigen immer aufkommen muss, wenn er diesen beauftragt (Werkvertragsrecht).

Im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens, kann ein Richter zwar (je nach Falllage) entscheiden, dass entsprechende Kosten für ein Privatgutachten von der Gegenpartei erstattet werden müssen, wenn ein Fall positiv für den AG entschieden wird. Dies ist allerdings keine Selbstverständlichkeit und fallbezogen anhängig.

Klartext:
Jeder Auftraggeber von Privatgutachten geht einen Werkvertrag mit dem beauftragten Sachverständigen ein. Somit auch für dessen Leistungen zahlungspflichtig.

11 Feb 2016

Und ewig grüßt der Mangelbegriff

Heute möchte ich einmal fragen, warum Juristen den Begriff „Mangel“ verwenden, wenn es um die Beweisfragenstellung in Rechtsstreitigkeiten geht?

Ok, zumindest gibt es ab und an den Versuch, dass Fragestellungen auf „technische Mängel“ eingrenzt werden.

Egal wie man das Kind nun bezeichnen mag (ob technisch oder nicht), es bleibt die Mangelbezeichnung… und das-ist-und-bleibt ein rechtlicher Begriff, welcher durch einen Sachverständigen nicht beantwortet werden kann.

Es geht noch irreführender, wenn den „armen“ Sachverständigen im Beweisbeschluß auferlegt wird, dass sie „…nur die …technischen Mängel beurteilen sollen.

Allein aus einer solchen Fragestellung („Mängel“ und „beurteilen“) werden Fallstricke für den Sachverständigen konstruiert, welche selbst ein gutes, fachlich fundiertes Gutachten zu nichte machen kann (Befangenheitsantrag), wenn der Sachverständige die Beweisfrage in gutem Glauben, Wort-für-Wort beantwortet.

 

Bau-Sachverständige beschreiben und bewerten ausschließlich technische Sachverhalte, auf deren fachliche Richtigkeit und regelkonforme Ausführung, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik!

Ob sich hieraus ein Mangel ergibt? Das beurteilt dann ein Richter.

 

Beispiel: „Wärmedämmung (Material) in der Bauanschlußfuge zum Fenster“

In 2005 wurde in der VOB Teil C DIN 18355 „Tischlernorm“, der Passus zu den Dämmstoffen in der Bauanschlußfuge geändert. Sprach man in der Ausgabe 2004 allgemein von Dämmstoffen, wurde dies in  „mineralische Dämmstoffe“ eingegrenzt. (Abschnitt 3….)

In 2005 konnte diese „kleine“ Änderung fatale Auswirkungen auf die Bauschaffenden haben, wenn a) die VOB im Werkvertrag verbindlich vereinbart wurde und b) der Handwerker die Anschlußfuge mit Ortschaum befüllte. Gemäß Soll-Istzustand stellte dies eine negative Abweichung (VOB) dar und ein Bauherr konnte auf den Rückbau bestehen… ob notwendig/angemessen/sinnvoll oder nicht.

Nur hatte das nichts mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu tun, wo sich Ortsschäume, bei regelkonformer Anwendung, längst bewährt hatten.

Soll heißen, aus technischer Sicht konnte die regelkonforme Ausführung mit Ortschäumen nicht beanstandet werden, allerdings widersprach das der vertraglich geschuldeten Leistung.

 

PS: In der VOB Ausgabe 2006 wurde dieser „Fehlschuß“ aus 2005 wieder berichtigt. Fortan (bis heute) steht dort wieder „Dämmstoffe“

PPS: Es gibt heute noch Planer die glauben, dass Ortschäume unzulässig als Dämmmaterial in der Bauanschlußfuge sind.

 

25 Jan 2016

Gutachter als sachverständiger Zeuge

Wird ein Privatgutachter von einem Gericht als sachverständiger Zeuge geladen, können dem Gutachter hieraus erhebliche finanzielle Einbußen entstehen. Wie man dem entgegenwirken kann, wird anhand des folgenden Fallbeispiels erklärt.

Fallbeispiel

Ein Sachverständiger  wird von einer Bauherrschaft, mit der Erstellung eines Privatgutachtens zu Ausführungsmängel des Bauunternehmers XY beauftragt. Mit dem Gutachten fordert die Bauherrschaft XY auf, die Instandsetzung durchzuführen… ohne Erfolg. XY erkennt die im Gutachten beschriebenen Mängel nicht an. Die Bauherrschaft klagt geben XY. Im Prozessverlauf wird der Sachverständige vom Rechtsanwalt der Bauherrschaft als „sachverständiger Zeuge“ zur Anhörung vor Gericht geladen.

Als sachverständiger Zeuge steht dem Sachverständigen eine Entschädigung des Zeitaufwands nach JVEG von 3,50€/Std. zu. Hinzu kommt noch die Entschädigung der Fahrtkosten. Eine höhere Vergütung lässt sich für einen selbstständigen Sachverständigen nur mit erheblichem Aufwand darstellen. Dies allerdings steht meist in keinem Verhältnis, zur Höhe der zusätzlichen Vergütung.

Was nun?

Vertragliche Regelung:

Zur Vermeidung finanzieller Nachteile ist es ratsam, dass man diese Eventualität in den Werkvertrag mit seinem Auftraggeber einbindet. D.h. dass die Differenz vom vereinbarten Stundensatzes als Privatgutachter zum Vergütungssatz als sachverständiger Zeuge, vom Auftraggeber erstattet werden muss. Es kann auch der Stundensatz als Sachverständiger nach JVEG vereinbart werden.

Auf die Fragestellungen während der Anhörung achten:

Während einer Anhörung werden von den Parteien und/oder auch vom Richter Fragen zum Sachverhalt an den Sachverständigen gestellt. Hier muss der Sachverständige mit „gespitzen“ Ohren darauf achten, welche und wie die Fragen gestellt werden. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob der Sachverständige nur einen Sachverhalt beschreiben, welchen er z.B. bei einem Ortstermin gesehen hat, oder ob er diesen Sachverhalt auch sachkundig bewerten soll! Falls eine sachkundige Bewertung verlangt wird, sollte man den Richter informieren, dass z.B. „die Frage nicht als Zeuge aber als Sachverständiger beantwortet werden kann“. Wird das bejaht, sollte man den Richter bitten (wenn er dies nicht schon von sich aus macht), dieses im Vergütungsformular zu vermerken. Dies hat die Auswirkung, dass der Anhörungstermin (inkl. Fahrtzeiten) mit dem Std.-Satz als Sachverständiger (nach JVEG) entschädigt wird.

 

21 Okt 2015

EnEV 2016

Zum 01.01.2016 werden die energetischen Anforderungen an Neubauten nochmals verschärft.

Hier ein Überblick

13 Mrz 2015

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG-E

Für Unternehmer sind die §§ 34,35  des Entwurfs zum VSBG besonders zu beachten.

Unternehmer können grundsätzlich frei entscheiden, ob sie an Verfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teilnehmen wollen. Wenn sie sich dafür entscheiden, müssen sie ihre Kunden allerdings transparent über die Möglichkeit der Anrufung der Schlichtungsstelle informieren.

Hinweispflichten des Unternehmers:

Sofern der Unternehmer eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, muss er den Verbraucher darin in verständlicher Weise auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, bei der er sich zur Teilnahme an einem Verbraucherschlichtungsverfahren verpflichtet hat, oder ausdrücklich erklären, dass er zur Teilnahme an einem Verbraucherschlichtungsverfahren weder bereit noch verpflichtet ist.

Der Unternehmer muss diese Hinweise nach Entstehen einer Streitigkeit gegenüber dem Verbraucher schriftlich wiederholen.
3 Mrz 2015

Bauherren klagen über Mängel und Verzögerungen

Eine aktuelle Umfrage der Porsche Consulting GmbH im Auftrag des Marktforschungsinstituts Forsa!

Da habe ich nicht schlecht gestaunt, als ich die groben Fakten der „unzufriedenen“ Bauherrschaften lesen durfte. Da aus meiner Sicht hier teilweise zu unrecht beklagt wird, möchte ich die „Ergebnisse“ einmal genauer beleuchten.

 

Zitat 1: „Jeder zweite Deutsche, der in den letzten fünf Jahren ein Haus gebaut oder eine neue Eigentumswohnung erworben hat, klagt über Mängel in der Ausführung.“

Für mangelhafte (Bau-)Leistungen tragen Bauherren ein Stück Mitverantwortung. Auch die extrem niedrigen Bauzinsen verleiten nicht, ein Stück weit mehr in Qualität zu investieren. „Mann“ will Topqualität zum niedrigsten Preis… und glaubt auch noch daran, dass dies funktioniert. Mal ehrlich: Jeder vernünftige Mensch weiß, dass man z.B. einen neuen Porsche Carrera nicht für 30.000 € käuflich erwerben kann. Das weiß der eigene Verstand. Allerdings bei Bauleistungen fängt der Verstand erst gar nicht an zu arbeiten. Aber wehe dem, wenn die Leistung nicht den eigenen (Qualitäts-)Vorstellungen entspricht. Nicht selten höre ich im Streitfall von Kunden, dass ihnen eigentlich schon bewußt war, dass die Leistung zu billig war…“ Da fehlen mir dann auch die Worte. Des Weiteren „spart“ der private Bauherr gerne auch mal an den Baubetreuungs-/ Bauleitungskosten. Viele Bauherrn übernehmen diese Leistungen in Eigenregie und stellen meist viel zu spät fest, dass man(n) dieser Aufgabe nicht gewachsen ist. Da liegt das Kind meist schon im Brunnen und die Suche nach den Schuldigen endet viel zu oft vor dem Richtertisch. Auch werden Zwischenabnahmen viel zu wenig in die Bauabläufe integriert und in der Vertragsgestaltung berücksichtigt. Allein hierdurch könnten Fehlleistungen noch kostengünstig korrigiert werden. Allerdings ein Kostenfaktor, welcher gerne eingespart wird.

Zitat 2: „Kritisiert wird außerdem die Unpünktlichkeit am Bau: Jedes fünfte Projekt wird nicht zum geplanten Termin fertig,…“

Nun, hier werden 2 ganz unterschiedliche Dinge in einen Topf geworfen. Unpünktlichkeit der Baufirmen ist das eine, die nicht fristgerechte Fertigstellung hat meist aber andere Gründe und mit einer Unpünklichkeit nichts zu tun. Da wären zum einen die Bauherren selbst, welche eine Finanzierung für die das neue Haus auf den Weg gebracht haben und natürlich ein Interesse haben, das neue Eigenheim so schnell wie möglich zu beziehen. Wer möchte schon gerne „unnötig“ weiter Miete des alten Heims bezahlen. Aus diesem natürlichen Eigeninteresse werden dann nicht selten viel zu kurze Bauzeitenpläne erstellt, welche das Paiper nicht wert sind auf dem sie stehen. Und leider werden die beauftragten Planer nicht selten ihrer Verantwortung gegenüber dem Bauherrn aber auch dem Handwerker nicht gerecht, indem versucht wird solche Zeitenpläne trotzdem einzuhalten. Das Ergebniss kennt man: Unzählige Überstunden bis zur Nachtarbeit an Baustellen. Diese Überbelastung hat einen erheblichen Anteil auf die Qualität und somit das Mängelrisiko (siehe Zitat 1) extrem steigt. Aber meistens mündet es darin, dass der zu kurz getaktete Bauzeitenplan nicht eingehalten werden kann.

Zitat 3: „Ebenso schwer wiegen unnötige Wartezeiten: 44 Prozent mussten Verzögerungen hinnehmen, weil die verschiedenen beteiligten Handwerksbetriebe nicht gut aufeinander abgestimmt waren.“

Eine gute Abstimmung zwischen Handwerksbetrieben ergibt sich aus einer professionellen Planung und die Zusammenstellung der beteiligten Firmen. Zeitliches Wunschdenken verhindet dieses aber oft. Kommt es zu einer Verzögerung in einem Gewerk, sind die nachfolgenden Firmen NEU zu koordinieren. Hier muss allerdings auch die eigenen Zeitplanungen der Handwerksfirmen berücksichtigt werden. Man kann als Bauherr nicht davon ausgehen, dass die Firmen täglich in den Startlöchern stehen und nur auf das GO warten. Grundsätzlich muss man anmerken, dass die Abstimmungsverantwortung nicht bei den Handwerkersfirmen liegt (dafür werden sie nicht bezahlt), sondern bei dem Planer/Bauleiter oder bei dem Bauherrn selbst, wenn er diese Leistung nicht beauftragt hat.

Zitat 4: „Unter den Streitigkeiten leidet das Image des deutschen Baugewerbes: 64 Prozent der Bauherren haben den Eindruck, dass es große Qualitätsunterschiede bei der Arbeit und der Kompetenz der Handwerker gebe…“

Auf vielen (meist größeren) Baustellen trifft die Bezeichnung „deutsches Baugewerbe“ nun wirklich nicht mehr zu. Zum einen bedingt durch EU-weite Ausschreibungen und Vergabe, aber auch durch Dumpingpreise „genötigte“ deutsche Handwerks- oder Baufirmen, welche sich nicht selten osteuropäischer Subunternehmer und deren Handwerker bedienen. Zwar lässt sich hieraus noch kein niedriger Qualitätsstandart ableiten, aber die Erfahrungen zeigen einen Tendenz eines geringeren Qualitätsniveaus. Dies zeigt sich u.a. durch fehlender Kenntnise deutscher Bauregeln und Baustandarts.

Fazit:

Die Unzufriedenheit der deutschen Bauherrn kann nicht allein auf schlechte Planungs- und/oder Handwerkerleistungen reduziert werden. Einen nicht unerheblichen Anteil zur eigenen Zufriedenheit haben die Bauherrn selbst in der Hand, wenn das anstehende Bauprojekt mit Verstand und Vernunft geplant und umgesetzt wird.

Meine Bauherren-Tipps:

  1. Lassen Sie Ihr neues Haus von einem versierten Architekten planen und den Bauablauf betreuen.
  2. Ein Bauzeitenplan sollte seriös erstellt werden. Jeder zeitliche Stressfaktor erhöht das Mangelrisiko.
  3. Nehmen Sie nicht das vermeindlich günstigste Angebot.
  4. Achten Sie darauf, dass sich die beauftragten Handwerker nach Möglichkeit untereinander kennen. Dies fördert die „Achtsamkeit“ der (Fremd-) Gewerke untereinander.
  5. Installieren Sie Zwischenabnahmen von einem neutralen Sachverständigen in den Bauablauf. Z.B. 1) nach Fundament; 2) nach Rohbauerrichtung; 3) nach Einbau Fenster/Türen/Installationen; 4) nach Innenputz/Estrich; 5) vor Aussenputz
  6. Lesen Sie zum Thema auch diesen Beitrag

 

16 Feb 2015

Angebot freibleibend vs. freibleibendes Angebot

In der Baubranche ist es üblich, dass in Angeboten der Passus freibleibend oder freibleibendes Angebot beifügt wird. Sicherlich auch aus dem Hintergrund, dass ein Angebotsnehmer nicht 2 Jahre später auf Konditionen des Angebots zurückgreift.

Folgender Fall:

Ein Kollege von mir erstellt seine Angebote mit dem Passus „Hiermit übersenden wir Ihnen unser freibleibendes Angebot…“
Prompt bekommt er vom Angebotsnehmer die Antwort: „…Da Sie es als freibleibendes Angebot abgegeben haben, bin ich verpflichtet darauf schnell zu reagieren und lehne deshalb das Angebot ab.“

Es macht wohl rechtlich einen Unterschied ob man ein Angebot freibleibend, oder ein freibleibendes Angebot versendet.

Folgend ein Auszug von Juraforum.de

Die Klausel „freibleibend“ ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass derjenige der ein rechtliches Angebot nach § 145 BGB abgibt an das Angebot auch gebunden ist.  Der Zusatz bewirkt, dass sich die Person nicht an dem Angebot binden will. Vielmehr ist das abgegebene Angebot für den Empfänger als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu werten.

Allerdings ist ein freibleibendes Angebot nicht mit dem sogenannten  „invitatio ad offerendum“ gleichzusetzten. Die Person besitzt bei einem freibleibenden Angebot eine Reaktionspflicht. Demnach ist sie verpflichtet auf ein ihm zugehendes Angebt unverzüglich zu reagieren. Unterlässt die Person dies, dann ist sein Schweigen rechtlich als eine konkludente Annahme zu werten. Es kommt ein wirksamer Vertrag zwischen den beiden Parteien zustande.

Ich möchte bezweifeln, ob ein Angebotsgeber sich darauf schon berufen und hieraus Forderungen an den Auftragnehmer gestellt hat. Und wenn ja, ob ein Gericht einer Forderung entsprechen würde?

12 Feb 2015

Keine ordnungsgemäße Mängelrüge per E-Mail – Vorsichtig Haftungsgefahr

Einleitung:

Der E-Mail-Schriftverkehr erleichtert im Bereich der Bauabwicklung die tägliche Arbeit. Informationen sind – auch an mehrere Empfänger – schnell verschickt. Die Texte können einfach gespeichert und mit mobilen Geräten jederzeit und an jedem Ort abgerufen werden.
Der E-Mail-Schriftverkehr beinhaltet aber eine große Gefahr: Er ist nicht in jedem Falle rechtsverbindlich!
Wird dies nicht in ausreichendem Maße beachtet, können sich schnell Haftungsfragen ergeben. Dies ist immer dann der Fall, wenn es nicht nur um den Austausch von Informationen geht, sondern wenn wirksame Rechtsfolgen eingeleitet werden müssen, wie dies bei Mängelrügen nach § 13 VOB/B der Fall ist.

Schriftform beim VOB/B-Vertrag:

1. Die VOB/B weist in § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 die Besonderheit auf, dass eine schriftliche Mängelanzeige eine verjährungsverlängernde Wirkung hat.

Das Landgericht Frankfurt/Main hat mit seiner Entscheidung vom 08.01.2015 – 2-20 O 229/13 – sehr deutlich gemacht, dass schriftliche Mängelanzeigen den Erfordernissen der eigenhändigen Unterschrift unterliegen.

Der Leitsatz lautet wie folgt:
„1. Nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B hat nur eine schriftliche Mängelanzeige eine verjährungsverlängernde Wirkung.

2. Eine schriftliche Mängelanzeige unterliegt dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift.

3. Eine Mängelanzeige nur per E-Mail hat in der Regel mangels eigenhändiger Unterschrift keine verjährungsverlängernde Wirkung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B, es sei denn, es liegt eine qualifizierte elektronische Signatur vor (BGB § 126 Abs. 3, § 126a).“
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall ist die Mängelanzeige nur per E-Mail erfolgt. Eine solche Mängelrüge erfüllt die Erfordernisse an eine schriftliche Mängelanzeige im Sinne des § 13 VOB/B nicht!

Etwas Anderes gilt nur dann, wenn die E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verschickt worden ist (§ 126 Abs. 3, § 126a BGB).
Da im streitigen Fall eine solche qualifizierte Signatur nicht verwendet worden ist, ist die Klage wegen Eintritt der Verjährung abgewiesen worden.
Mängelrügen per E-Mail erfüllen grundsätzlich nicht die Anforderungen an eine schriftliche Mängelanzeige!

 

2. Die VOB/B schreibt auch in anderen wichtigen Bereichen die Schriftlichkeit vor.

2.1 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

Behinderungsanzeigen sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B schriftlich zu erheben. Auch hier gilt, dass eine Anzeige per E-Mail mangels eigenhändiger Unterschrift dem Schriftformgebot nicht entspricht. Wird dies nicht beachtet, kann das erhebliche Konsequenzen für die Durchführung des Vertrages haben.
Die Behinderung gilt im Zweifel als nicht geltend gemacht.

2.2 Kündigung durch den Auftraggeber (§ 8 VOB/B) und Kündigung durch den Auftragnehmer (§ 9 VOB/B)

Kündigungen sind schriftlich zu erklären (§ 8 Abs. 5 VOB/B und § 9 Abs. 2 VOB/B). Zur Schriftform gehört die eigenhändige Unterschrift!
Kündigungen per E-Mail ohne qualifizierte Signatur genügen nicht der Schriftform und sind damit rechtsunwirksam.

2.3 Förmliche Abnahmen

Förmliche Abnahmen sind zu protokollieren und schriftlich niederzulegen (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B).
Auch hier bedarf es zur Herbeiführung einer eindeutigen Beweislage der eigenhändigen Unterschrift der Beteiligten.

Alle Schriftstücke, die erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsabwicklung haben und denen im Rahmen einer Auseinandersetzung beweiserhebliche Bedeutung zukommt, sollten nicht per E-Mail übermittelt werden.

Dazu gehören z. B.:

– Fristsetzungen (Ausführungsfristen und Zahlungsfristen)

– Kündigungsandrohungen

– Vertragsstrafenandrohungen

– Bedenkenanmeldungen

Es gilt folgender Grundsatz:

Eindeutig und beweiswirksam sind Schreiben auch in der heutigen Zeit nur, wenn sie eigenhändig unterschrieben und nachweislich mit der Post zugestellt worden sind!
Schriftform beim BGB-Werkvertrag:

Das BGB kennt im Gegensatz zur VOB/B keine verjährungsunterbrechenden Mängelrügen. Für Bauwerke gilt generell eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Abnahme.

Für alle anderen Bereiche der Vertragsabwicklung sind die zur VOB/B dargetanen Grundsätze.

 

Nachstehend ein Auszug aus der Entscheidung des LG Frankfurt – 2-20 O 229/13:

LG Frankfurt/Main 8.1.2015 2-20 O 229/13

1. Nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B hat nur eine schriftliche Mängelanzeige eine verjährungsverlängernde Wirkung.

2. Eine schriftliche Mängelanzeige unterliegt dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift.

3. Eine Mängelanzeige nur per E-Mail hat in der Regel mangels eigenhändiger Unterschrift keine verjährungsverlängernde Wirkung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B, es sei denn, es liegt eine qualifizierte elektronische Signatur vor (BGB § 126 Abs. 3, § 126a). BGB §§ 126, 126a VOB/B § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2

 

Aus den Gründen:
….
Die Parteien haben in § 16.1 vertraglich eine zweijährige Verjährungsfrist für die streitgegenständliche Anlage vereinbart. Da die Abnahme am 11.08.2010 erfolgte, war das Mangelbeseitigungsverlangen vom 17.05.2013 nach Ablauf der Verjährung und konnte diese daher nicht mehr unterbrechen. Ein früheres wirksames Mangelbeseitigungsverlangen liegt nicht vor, insbesondere auch nicht in der E-Mail vom 05.08.2011.

Zum einen genügt der Inhalt der E-Mail den Anforderungen an eine wirksame Mängelanzeige nicht. Es ergeben sich daraus nicht Art und Umfang etwaiger Mängel. Allein die Formulierung, „die KM2 hat keine Störungsanzeige im Display, läuft aber nicht an“ ist keine hinreichende Beschreibung der Mangelerscheinung ihrem äußeren Erscheinungsbild nach. Auch der anschließende Vor-Ort-Termin hat keine weiteren Erkenntnisse gebracht, so dass unklar war, welche Mängel an ihrer Leistung der Beklagten vorgeworfen werden sollten.

Zum anderen ist die Mängelanzeige nur per E-Mail erfolgt. Die Parteien haben die Geltung der VOB/B vereinbart. Nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B hat nur eine schriftliche Mängelanzeige eine verjährungsverlängernde Wirkung. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift kann zwar nach § 126 Abs. 3 BGB durch die in § 126 a BGB geregelte elektronische Form ersetzt werden, setzt dann aber voraus, dass eine qualifizierte elektronische Signatur vorhanden ist, die vorliegend fehlt (vgl. hierzu OLG Frankfurt 4 U 269/11, Urteil vom 30.04.2012). Die VOB/B ist zwar kein Gesetz, ihre Regelungen haben aber quasi-gesetzlichen Charakter im Hinblick auf die Folgen der Nichteinhaltung. Hinzu kommt, dass die Parteien in § 20.4. des Vertrages geregelt haben: „Bei Änderungen oder Ergänzungen diese Vertrages ist aus Beweisgründen Schriftform unter Ausschluss der telekommunikativen Übermittlung (mit Ausnahme von Telefax) zu wählen.“ Dies macht den Willen der Parteien deutlich, dass soweit eine Schriftform vorgesehen ist, einfache E-Mails nicht ausreichen sollen, um eine wirksame Willenserklärung abzugeben (§ 127 Abs. 2 BGB).

 

Text/Verfasser:  RechtsCentrum.de GmbH;  Ginsterweg 13;  30890 Barsinghausen