All posts in Normen

17 Mai 2017

DIN 1946-6: Viel Luft um nichts? Stellungnahme!

Folgenden Artikel habe ich auf www.schimmelprotektor.de gesehen.

Ich kann die Aussagen nicht unkommentiert lassen, daher habe ich den kompletten Artikel hier eingestellt. Meine Stellungnahmen folgen im Kontext in Kursiv und Blau dargestellt.

 

DIN 1946-6: Viel Luft um nichts?

An der DIN 1946-6, die seit Mai 2009 das Lüften von Wohnungen regeln soll, scheiden sich die Geister. Das hat auch Auswirkungen auf das Mietrecht, denn hier kommen die Gerichte immer wieder zu unterschiedlichen Beurteilungen, wie richtiges Lüften aussieht. Viel Luft um nichts also, wenn es um die DIN 1946-6 geht? Wir haben mit Prof. Dr. Uwe Meiendresch einen Experten im Baurecht gefragt. Meiendresch ist Vorsitzender Richter am Landgericht Aachen und Honorarprofessor an der RWTH Aachen. Er ist Vortragender auf Kongressen zum Thema Schimmelpilz, zuletzt auf der Schimmelpilzkonferenz 2017 in Berlin. Am 23. Juni wird Meiendresch Gastredner beim Weltneuheiten-Tag der Klimagriff GmbH in Solingen sein.

Herr Professor Meiendresch, wenn in einer Mietwohnung Schimmelbefall auftritt, wird das Lüftungsverhalten des Mieters oft zum Streitfall. Was sagt eigentlich der Gesetzgeber zum richtigen Lüften?

„Der Gesetzgeber sagt nicht ausdrücklich, wann und wie ein Benutzer der Wohnung genau zu lüften hat. Die Energie-Einsparverordnung (EnEV) sieht vor, dass Gebäude dicht zu sein haben, also insoweit sie wenig Luftaustausch aufweisen. Ob der Gesetzgeber im neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) aktiv wird und einen gewissen Luftwechsel vorschreibt, bleibt wahrscheinlich erst der neuen Legislaturperiode vorbehalten.”

Das wird auch nicht in der nächsten Legislaturperiode, mit Änderung des GEG geklärt werden können, weil es DEN gewissen Luftwechsel für eine Wohneinheit nicht gibt! Es muss auch mal ganz klar die Aussage formuliert werden, dass ein SV das Nutzerlüftungsverhalten auch nicht faktisch nachweisen kann. Ich befürchte, dass die eh schon kritisch betrachtete Thematik immer höher gekocht wird, bis keiner mehr weiß wie/was noch zu tun ist. Weder bei den Sachverständigen, noch bei Anwälten und Richtern.

Ich reduziere mal die ganz Diskussion nur auf die bauphysikalischen Faktoren der Gebäudedichtheit, ohne auf irgendwelche Normen nun zu reiten! A) Die Gebäude werden im Neubau und in der Sanierung dichter! B) Der unkontrollierte Luftaustausch wie bei alten Gebäuden existiert nicht mehr! C) Wie also die anfallenden Raumluftfeuchten abführen?

Somit ist die Forderung des „nutzerunabhängigen Mindestluftwechsels für den Feuchteschutz“ durchaus sinnvoll und logisch. Letztentlich geht es darum, wieviel Luftmenge/Std. in einer Wohneinheit umgesetzt werden muss. Dies auch einer der Kritikpunkte der DIN 1946-6, dass wie eff. Luftwechselraten zu hoch angesetzt wurden… aber das ist doch in der Norm korrigierbar, ohne nun das GEG aktuallisieren zu müssen, was auch nicht funktionieren wird.

Deutsche Gerichte kommen hinsichtlich des Lüftens immer wieder zu unterschiedlichen Beurteilungen. Warum ist es bis jetzt noch zu keiner juristischen Grundsatzentscheidung gekommen?

„Ihre Frage ist berechtigt. Eine klärende Stellungnahme durch ein hohes Gericht ist immer wünschenswert, vor allem zu Fragen, die jeden betreffen. Ein Grundsatzurteil setzt aber voraus, dass die Streitparteien dies wünschen, die erheblichen Kosten dafür tragen und dass eine solche Entscheidung für den konkreten Streit maßgeblich ist. In Mietsachen gibt es noch ein Problem: Gerichtliche Auseinandersetzungen über Wohnraum beginnen nach den Verfahrensordnungen am örtlichen Amtsgericht und enden auch bei hohen Streitwerten grundsätzlich am Landgericht. Schon von daher ist eine Grundsatzentscheidung eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes in Mietsachen selten.

In der Tat ist der Mieter zum ordnungsgemäßen, angemessenen Gebrauch der Mietsache verpflichtet, also auch zum Lüften der Wohnung. Die Gerichte vertreten unterschiedliche Auffassung dazu, tendieren aber dazu, dass der Mieter zweimal täglich rund zehn Minuten zu lüften hat – und zusätzlich lüftet, wenn er seine Wäsche in der Wohnung trocknet. Vielleicht kann man das als Leitlinie nehmen.”

Wie soll ein Richter eine solche Frage beantworten? Er kann es nicht! Die mir bekannte Rechtssprechung zu dieser Thematik geht meist vollkommen an den Gesetzen der Bauphysik vorbei! Warum? Weil Richter dafür kein Auge haben dürfen… müssen! Ein Richter hat gesetzkonform Recht zu sprechen, nicht aber nach den Gesetzen der Bauphysik. Entsprechend wie die Fallsituation ist, kommt es bundesweit für den sachverständigen Leser zu vollkommen unverständlichen Entscheidungen, welche entsprechend der Falllage rechlich richtig sein können.

Es ist in der Aussage von Prof. Dr. Uwe Meiendresch zu entnehmen („Wäsche in der Wohnung trocknen“), dass die juristischen Bewertungen/Beurteilungen nichts mit der Realität zu tun haben. Gemeint ist, wie und wie oft soll denn der Mieter lüften, wenn er die Wäsche in der Wohnung trocknet… wenn überhaupt schadensfrei möglich? Das ist eine Frage, welche nicht pauschal sachverständig und juristisch beantwortet werden kann und ist fallspezifisch. Trocknet der Mieter nun 1×1 Maschine in der Woche in der Wohnung, oder 4 Maschinen? Wieviel Kg-Wäsche insgesamt? Im Detail könnte man dann noch fragen mit welcher Umdrehung der Schleudergang ausgeführt wird, um evtl. die freigesetzte Menge Wasser der frei zu trocknenden Wäsche zu bestimmen. 

Mit Verlaub, das geht zu weit, weil auch nicht nachweisbar.

Für Neubauten und sanierte Bestandsbauten wurde mit der DIN 1946-6 eine Lüftungsnorm auf den Weg gebracht, die ein nutzerunabhängiges Lüften vorsieht. Unter Experten ist die DIN aufgrund von Widersprüchen seit Jahren umstritten. Welche Folgen hat das für die Rechtsprechung?

„Das ist nicht einfach zu beantworten. Eine DIN gilt an sich für den Rechtstreit nur, wenn sie von den technischen Fachkreisen akzeptiert wird. Die genannte DIN 1946-6 (2009) sieht bei Neubauten und umfangreicheren Sanierungen ein Lüftungskonzept mit Infiltrationsberechnung vor. Reicht die Luftzufuhr über Gebäudeundichtigkeiten nicht aus, muss der Bauherr, das ausführende Bauunternehmen oder der Architekt nach der genannten DIN lüftungstechnische Maßnahmen vorsehen – etwa Schächte, Ventile oder ventilatorgestützte Lüftungen –, also Lüftungsanlagen erwägen bzw. umsetzen. Ende 2012 hat Dipl.-Ing. Norbert Swensson, beratender Ingenieur, Bochum, eine Umfrage hinsichtlich der Sinnhaftigkeit von nutzerunabhängigen Wohnungslüftungen durchgeführt und kam zu dem Ergebnis, dass die DIN 1946-6 in der Praxis ganz überwiegend nicht akzeptiert wird.

Jüngst hat noch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem Urteil vom 3. 5. 2016 – bei der Beurteilung von Lüftungen im Schallschutzbereich des geplanten Flughafens in Berlin – nicht die Erfüllung der DIN 1946-6 verlangt. Die Gerichte gehen wohl weiter davon aus, dass ein Mieter von seinem Vermieter nicht die in DIN 1946-6 vorgesehene nutzerunabhängige Lüftung verlangen kann.”

Bezeichnent ist, dass diese Umfrage an Architekten (und Architekten SV´s; IHK „Schäden an Gebäuden) gestellt wurde. Was sollen Architekten antworten, wen sie dazu verdonnert werden (auch noch) für jeden Neubau oder in der Sanierung ein Lüftungskonzept erstellen sollen? Ist doch nur verständlich, dass solcher Mehraufwand nicht auf offene Ohren stößt. Somit hat die Umfrage wenig Substanz in der Sache, sondern eher die Ablehnung des Aufwands welcher hierfür betrieben werden muss, inkl. der Planung möglicher „Zwangslüftungen“. 

Wenn die DIN 1946-6 rechtlich nicht bindend ist, wird sie dann nicht obsolet?

„Die Gerichte sind berechtigt, eine DIN, die von den Fachleuten nicht akzeptiert und nicht umgesetzt wird, auch im Rechtstreit unberücksichtigt zu lassen. Eine formelle Aufhebung einer DIN kann aber nur der Normausschuss selber beim DIN-Institut aussprechen. Das ist allerdings nach meiner Einschätzung nicht zu erwarten.”

Natürlich nicht! Wie sollen fachunkundige Richter eine Norm in Frage stellen, wenn die Fachwelt dies noch nicht in der Gänze gemacht hat und der Normenausschuß die Schwachstellen noch nicht korrigiert hat. Warum nur nicht?

Kann der KLIMAGRIFF® aus juristischer Sicht die Schwächen der DIN 1946-6 überbrücken?

„Die DIN 1946-6 dürfte einer Verwendung von Lüftungshilfen in Wohnungen nicht entgegenstehen. Zum einen findet die Norm nur für Neu- und Umbauten Anwendung. Zum anderen ist die DIN nicht als verbindliche Regel der Bautechnik anerkannt. Die mietrechtliche Rechtsprechung sieht nach wie vor, den Mieter in der Verantwortung für Schimmelschäden zu nehmen, wenn dieser nicht ausreichend lüftet. Der täglich vor Gericht geführte Streit zwischen Vermieter und Mieter über die Lüftung lässt sich sicher reduzieren, wenn der Mieter an das Lüften erinnert wird und dem Vermieter eine Dokumentation der Lüftung vorliegt.”

Das Lüftungsverhalten von Mietern sachverständig nachzuweisen ist faktisch unter realen Bedingungen nicht möglich. Der Sachverständige kann nur alle möglichen baulichen Mängel ausschließen, welche zum Schimmelpilzbefall geführt haben.

Sachverständig und juristisch sehe ich ein weiteres Problem, wenn lediglich auf den KLIMAGRIFF in Mietverträgen als Heilsbringer verwiesen wird. Dies ist definitiv nicht so. So löst der KLIMAGRIFF keine möglichen baulichen Mängel. Soll heißen, dass der KLIMAGRIFF nicht „weiß“, wo anfallendes Wasser in der Raumfeuchte herkommt! Auch mit Vorsicht sollten Ergebisse des Klimagriffs bei geschlossenen Rollläden interpretiert werden, welche in der kalten Jahreszeit mehr geschlossen als offen sind. Siehe hierzu: Fensterfalzlüfter bei geschlossenen Rollläden.

Allerdings wird ein Vermieter ständig zu hohe rel. Luftfeuchten in Wohneinheiten, welche auch noch durch die Lüftungsprotokolle des Klimagriffs bestätigt werden, überhaupt nicht mehr in Frage stellen, ob mögliche bauliche Mängel dafür verantwortlich sind. Ich sehe auch in gewisser Weise ein juristisches Problem in Sachen „Überwachung des Mieters“, wenn dieser zur Übergabe der Lüftungsdokumentation in einem Mietvertrag verpflichtet wird.

Anfragen beantwortet Ihnen gerne
Herr Georg Meyer,
Geschäftsführer der Klimagriff GmbH,
unter Tel. 0160/97317033
oder per Mail an g.meyer@schimmelprotektor.de

11 Feb 2016

Und ewig grüßt der Mangelbegriff

Heute möchte ich einmal fragen, warum Juristen den Begriff „Mangel“ verwenden, wenn es um die Beweisfragenstellung in Rechtsstreitigkeiten geht?

Ok, zumindest gibt es ab und an den Versuch, dass Fragestellungen auf „technische Mängel“ eingrenzt werden.

Egal wie man das Kind nun bezeichnen mag (ob technisch oder nicht), es bleibt die Mangelbezeichnung… und das-ist-und-bleibt ein rechtlicher Begriff, welcher durch einen Sachverständigen nicht beantwortet werden kann.

Es geht noch irreführender, wenn den „armen“ Sachverständigen im Beweisbeschluß auferlegt wird, dass sie „…nur die …technischen Mängel beurteilen sollen.

Allein aus einer solchen Fragestellung („Mängel“ und „beurteilen“) werden Fallstricke für den Sachverständigen konstruiert, welche selbst ein gutes, fachlich fundiertes Gutachten zu nichte machen kann (Befangenheitsantrag), wenn der Sachverständige die Beweisfrage in gutem Glauben, Wort-für-Wort beantwortet.

 

Bau-Sachverständige beschreiben und bewerten ausschließlich technische Sachverhalte, auf deren fachliche Richtigkeit und regelkonforme Ausführung, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik!

Ob sich hieraus ein Mangel ergibt? Das beurteilt dann ein Richter.

 

Beispiel: „Wärmedämmung (Material) in der Bauanschlußfuge zum Fenster“

In 2005 wurde in der VOB Teil C DIN 18355 „Tischlernorm“, der Passus zu den Dämmstoffen in der Bauanschlußfuge geändert. Sprach man in der Ausgabe 2004 allgemein von Dämmstoffen, wurde dies in  „mineralische Dämmstoffe“ eingegrenzt. (Abschnitt 3….)

In 2005 konnte diese „kleine“ Änderung fatale Auswirkungen auf die Bauschaffenden haben, wenn a) die VOB im Werkvertrag verbindlich vereinbart wurde und b) der Handwerker die Anschlußfuge mit Ortschaum befüllte. Gemäß Soll-Istzustand stellte dies eine negative Abweichung (VOB) dar und ein Bauherr konnte auf den Rückbau bestehen… ob notwendig/angemessen/sinnvoll oder nicht.

Nur hatte das nichts mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu tun, wo sich Ortsschäume, bei regelkonformer Anwendung, längst bewährt hatten.

Soll heißen, aus technischer Sicht konnte die regelkonforme Ausführung mit Ortschäumen nicht beanstandet werden, allerdings widersprach das der vertraglich geschuldeten Leistung.

 

PS: In der VOB Ausgabe 2006 wurde dieser „Fehlschuß“ aus 2005 wieder berichtigt. Fortan (bis heute) steht dort wieder „Dämmstoffe“

PPS: Es gibt heute noch Planer die glauben, dass Ortschäume unzulässig als Dämmmaterial in der Bauanschlußfuge sind.

 

12 Dez 2015

Wunderschaum: Wunschdenken und Realität

Es ist schon grotesk, wenn Händler diese „Wunderschäume“ immer noch bedingungslos anbieten… und Verarbeiter fast blind für jede erdenkliche Einbausituation einsetzen.

Obwohl mittlerweile (auch wenn es lange gedauert hat) auch die Fachverbände, Fachinstitute und Fachpresse klar dazu Stellung bezogen haben, dass es keinen Wunderschaum gibt, wird der Schaum (sorry, „Kleber“) immer noch hemmungslos in alle Arten von Einbaufugen reingehauen. Konfrontiert man selbst große renomierte Firmen mit Mängeln kommt dann gerne die Aussage wie „… laut Prüfzeugnissen ist der „Kleber“ luft- und schlagregendicht, da brauchen wir keine weiteren Abdichtungen, das können Sie (der SV) gerne überprüfen)“!

Die Augen der „überzeugten Gläubiger“ werden dann meist umso größer, wenn man die Prüfzeugnisse in deren Einzelteile zerlegt und mit dem gelieferten Einbau abgleicht.
Oft „passt“ das dann nicht zusammen, sodass der Wunderschaum ganz schnell keiner mehr ist, sondern sogar wortwörtlich brandgefährlich sein kann… von der Luftdichtigkeit und hygrothermischem Verhalten mal abgesehen.

Und was passiert, wenn die Schaum-Gläubiger im Mangelfall mit möglichen Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden? Da werden dann die Augen der Anwender noch größer!
Hier lehnt sich der Handelsverkäufer (der lediglich Produkte verkauft: heute Schaum – morgen Autofelgen) oder Hersteller geschmeidig zurück, weil er hierfür (noch) nicht in die Haftung genommen werden kann.
Soll heißen Fensterbauer: „Selbst schuld, wenn du unsere Unterlagen zum Produkt nicht richtig liest“.

Nun kann man sich fragen, ob der Fensterbauer/Montagebetrieb/Architekt/Planer sich bedingungslos auf die gelieferten Prüfzeugnisse verlassen kann.

Klare Antwort: NEIN!

21 Okt 2015

DIN 18008 nun bundesweit gültig

Als letztes Bundesland hat Mecklenburg-Vorpommern am 20.10.2015 die DIN 18008 offiziell in seiner Landesbauordnung eingeführt.

21 Okt 2015

EnEV 2016

Zum 01.01.2016 werden die energetischen Anforderungen an Neubauten nochmals verschärft.

Hier ein Überblick

7 Jul 2015

Toleranzen im Hochbau!

Zu der entsprechenden deutschen Norm DIN 18202, habe ich im März/April diesen Jahres, 2 Beiträge in der Fachpresse veröffentlicht.

Im 1. Beitrag geht es um das bewusste Anrampen von Bodenbelägen (hier Parkett), weil die Estrichhöhenmaße nicht auf die Stärken der angrenzenden Werksteinbeläge angepasst war. Um die sehr hohen Kosten für die Angleichung der Böden zu vermeiden, wurden auf 1 Meter die Flächen „angespachtelt – angerampt“. Ein sehr streitbares Thema, wie man in diesem Fallbeispiel sehen kann. Zum Fachbeitrag!

Im 2. Beitrag geht es grundsätzlich um die normativen Grenzwerte der Toleranzen im Hochbau. Sind diese noch zeitgemäß; welche „Mängel“ können entstehen, trotz normgerechter Ausführung… Zum Fachbeitrag!

 

 

 

11 Jun 2015

Keine Haftung des Verkäufers für fehlerhafte Angaben in Energieausweisen

OLG Schleswig, 13.3.2015 – 17 U 98/14
Die bloße Aushändigung eines Energieausweises durch den Makler führt nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 BGB.

Der Beklagte beauftragte in 2009 einen Makler das Grundstück samt Haus Baujahr 1934 zu veräußern. Er ließ einen Energieausweis ausstellen und überreichte ihn dem Makler. Letzterer gab den Energieausweis, kurz vor dem Abschluss des Kaufvertrags im Februar 2011, an den Käufer weiter. Nach dem ersten Winter

18 Dez 2014

EnEV Jahreskalender 2015

Folgend ein Link zur Kollegin Tuschinski, welche eine schöne Übersicht für 2015 erstellt hat.

 

EnEV Jahreskalender 2015

 

23 Okt 2014

Stand-der-Technik vs. anerkannte-Regeln-der-Technik

Keine Begrifflichkeit verursacht auch unter Fachleuten soviel Irritationen, wie die Beschreibung und deren Anwendung vom Stand der Technik und anerkannten Regeln der Technik.

In Baubeschreibungen, Leistungsverzeichnissen oder gerichtlichen Beweisbeschlüssen werden immer noch der Stand der Technik beschrieben, obwohl die anerkannten Regeln gemeint sind. Dies mag vielleicht dem Wortlaut geschuldet sein, denn Stand-der-Technik suggeriert schließlich „das Aktuelle“, wobei „Regeln der Technik“ nicht wirklich zeitlich greifbar sind. Die rechtlichen Beschreibungen (Technikklauseln) gibt es im Internet reichlich. Hier der Versuch einer vereinfachten Erklärung.

Stand der Technik: Beschreibt die aktuell technischen Möglichkeiten, welche wissenschaftlich als theoretisch richtig gelten.

Beispiel: Die TU Musterstadt entwickelt ein neues Energiesparleuchtmittel XYZ1 für Wohnräume. Alle notwendigen Eigenschaften werden theoretisch nachgewiesen. Die Effizienz wurde rechnerisch ermittelt, die praktische Anwendbarkeit sichergestellt.    

Anerkannte Regeln der Technik: Beschreibt den Stand der Technik, welcher bei Fachleuten bekannt und sich in fortlaufend praktischer Erfahrung bewährt hat.

Beispiel: Das Leuchtmittel XYZ1 wird von Kunden nachgefragt, von Elektrofachbetrieben seit Jahren eingesetzt; an der Qualität gibt es nichts zu beanstanden und die Lebensdauer entspricht den Herstellerangaben.

 

Praxisbeispiel:

Das Leistungsverzeichnis eines Werkvertrags zwischen einem Bauherrn und Handwerker beschreibt z.B. „Die Vorbauwand ist nach dem Stand der Technik herzustellen und zu montieren“. Die Erwartungshaltung des Bauherrn ist eine mangelfreie Leistung seines Auftrags. Um das zu gewährleisten, wird der Handwerker Materialien und Arbeitstechniken anwenden, welche er kennt und sich in seinem Arbeitsalltag fortdauernd bewährt haben.

Der Werkvertrag „verlangt“ vom Handwerker nach dem Stand der Technik zu liefern, der Handwerker naturgemäß die anerkannten Regeln der Technik anwendet. Was ist jetzt richtig? Der Handwerker schuldet grundsätzlich eine mangelfreie Ausführung, also den Sollzustand nach den anerkannten Regeln der Technik. Möchte der Bauherr davon abweichen, also z.B. eine neue Verfahrensweise oder ein, unter Fachleuten, noch unbekanntes Material verwenden, sollte dies vertraglich vereinbart werden. In diesem Fall ist der Handwerker gut beraten, gegen eine Verfahrensweise oder ein Material schriftlich Bedenken anzumelden, wenn er keine langfristigen Erfahrungen hierüber hat.

21 Okt 2014

EuGH kippt deutsche Anforderungen für Bauprodukte

Das in D Bauprodukte über Bauregellisten zusätzliche nationale Genehmigungen haben müssen, auch wenn sie bereits über eine CE-Zeichen verfügen und in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig vermarktet werden, verstoßen gegen die europäischen Regeln des freien Warenverkehrs. Dies hat der Europäische Gerichtshof nun bestätigt.

Das Urteil wird sich auf das gesamte deutsche System der Bauregellisten auswirken.

Ergo: Erst kippt die Meisterpflicht in vielen Handwerksberufen mit deutlich negativen Auswirkungen… nun kippen die Qualitätsstandards der Produkte.

Danke EU.

 

12