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21 Okt 2015

DIN 18008 nun bundesweit gültig

Als letztes Bundesland hat Mecklenburg-Vorpommern am 20.10.2015 die DIN 18008 offiziell in seiner Landesbauordnung eingeführt.

21 Okt 2015

Gieß-Seminare 2016 für Architekten und Rechtsanwälte

Die Termine der deutschlandweiten Seminare finden Sie hier.

21 Okt 2015

EnEV 2016

Zum 01.01.2016 werden die energetischen Anforderungen an Neubauten nochmals verschärft.

Hier ein Überblick

13 Mrz 2015

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG-E

Für Unternehmer sind die §§ 34,35  des Entwurfs zum VSBG besonders zu beachten.

Unternehmer können grundsätzlich frei entscheiden, ob sie an Verfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teilnehmen wollen. Wenn sie sich dafür entscheiden, müssen sie ihre Kunden allerdings transparent über die Möglichkeit der Anrufung der Schlichtungsstelle informieren.

Hinweispflichten des Unternehmers:

Sofern der Unternehmer eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, muss er den Verbraucher darin in verständlicher Weise auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, bei der er sich zur Teilnahme an einem Verbraucherschlichtungsverfahren verpflichtet hat, oder ausdrücklich erklären, dass er zur Teilnahme an einem Verbraucherschlichtungsverfahren weder bereit noch verpflichtet ist.

Der Unternehmer muss diese Hinweise nach Entstehen einer Streitigkeit gegenüber dem Verbraucher schriftlich wiederholen.
3 Mrz 2015

Bauherren klagen über Mängel und Verzögerungen

Eine aktuelle Umfrage der Porsche Consulting GmbH im Auftrag des Marktforschungsinstituts Forsa!

Da habe ich nicht schlecht gestaunt, als ich die groben Fakten der „unzufriedenen“ Bauherrschaften lesen durfte. Da aus meiner Sicht hier teilweise zu unrecht beklagt wird, möchte ich die „Ergebnisse“ einmal genauer beleuchten.

 

Zitat 1: „Jeder zweite Deutsche, der in den letzten fünf Jahren ein Haus gebaut oder eine neue Eigentumswohnung erworben hat, klagt über Mängel in der Ausführung.“

Für mangelhafte (Bau-)Leistungen tragen Bauherren ein Stück Mitverantwortung. Auch die extrem niedrigen Bauzinsen verleiten nicht, ein Stück weit mehr in Qualität zu investieren. „Mann“ will Topqualität zum niedrigsten Preis… und glaubt auch noch daran, dass dies funktioniert. Mal ehrlich: Jeder vernünftige Mensch weiß, dass man z.B. einen neuen Porsche Carrera nicht für 30.000 € käuflich erwerben kann. Das weiß der eigene Verstand. Allerdings bei Bauleistungen fängt der Verstand erst gar nicht an zu arbeiten. Aber wehe dem, wenn die Leistung nicht den eigenen (Qualitäts-)Vorstellungen entspricht. Nicht selten höre ich im Streitfall von Kunden, dass ihnen eigentlich schon bewußt war, dass die Leistung zu billig war…“ Da fehlen mir dann auch die Worte. Des Weiteren „spart“ der private Bauherr gerne auch mal an den Baubetreuungs-/ Bauleitungskosten. Viele Bauherrn übernehmen diese Leistungen in Eigenregie und stellen meist viel zu spät fest, dass man(n) dieser Aufgabe nicht gewachsen ist. Da liegt das Kind meist schon im Brunnen und die Suche nach den Schuldigen endet viel zu oft vor dem Richtertisch. Auch werden Zwischenabnahmen viel zu wenig in die Bauabläufe integriert und in der Vertragsgestaltung berücksichtigt. Allein hierdurch könnten Fehlleistungen noch kostengünstig korrigiert werden. Allerdings ein Kostenfaktor, welcher gerne eingespart wird.

Zitat 2: „Kritisiert wird außerdem die Unpünktlichkeit am Bau: Jedes fünfte Projekt wird nicht zum geplanten Termin fertig,…“

Nun, hier werden 2 ganz unterschiedliche Dinge in einen Topf geworfen. Unpünktlichkeit der Baufirmen ist das eine, die nicht fristgerechte Fertigstellung hat meist aber andere Gründe und mit einer Unpünklichkeit nichts zu tun. Da wären zum einen die Bauherren selbst, welche eine Finanzierung für die das neue Haus auf den Weg gebracht haben und natürlich ein Interesse haben, das neue Eigenheim so schnell wie möglich zu beziehen. Wer möchte schon gerne „unnötig“ weiter Miete des alten Heims bezahlen. Aus diesem natürlichen Eigeninteresse werden dann nicht selten viel zu kurze Bauzeitenpläne erstellt, welche das Paiper nicht wert sind auf dem sie stehen. Und leider werden die beauftragten Planer nicht selten ihrer Verantwortung gegenüber dem Bauherrn aber auch dem Handwerker nicht gerecht, indem versucht wird solche Zeitenpläne trotzdem einzuhalten. Das Ergebniss kennt man: Unzählige Überstunden bis zur Nachtarbeit an Baustellen. Diese Überbelastung hat einen erheblichen Anteil auf die Qualität und somit das Mängelrisiko (siehe Zitat 1) extrem steigt. Aber meistens mündet es darin, dass der zu kurz getaktete Bauzeitenplan nicht eingehalten werden kann.

Zitat 3: „Ebenso schwer wiegen unnötige Wartezeiten: 44 Prozent mussten Verzögerungen hinnehmen, weil die verschiedenen beteiligten Handwerksbetriebe nicht gut aufeinander abgestimmt waren.“

Eine gute Abstimmung zwischen Handwerksbetrieben ergibt sich aus einer professionellen Planung und die Zusammenstellung der beteiligten Firmen. Zeitliches Wunschdenken verhindet dieses aber oft. Kommt es zu einer Verzögerung in einem Gewerk, sind die nachfolgenden Firmen NEU zu koordinieren. Hier muss allerdings auch die eigenen Zeitplanungen der Handwerksfirmen berücksichtigt werden. Man kann als Bauherr nicht davon ausgehen, dass die Firmen täglich in den Startlöchern stehen und nur auf das GO warten. Grundsätzlich muss man anmerken, dass die Abstimmungsverantwortung nicht bei den Handwerkersfirmen liegt (dafür werden sie nicht bezahlt), sondern bei dem Planer/Bauleiter oder bei dem Bauherrn selbst, wenn er diese Leistung nicht beauftragt hat.

Zitat 4: „Unter den Streitigkeiten leidet das Image des deutschen Baugewerbes: 64 Prozent der Bauherren haben den Eindruck, dass es große Qualitätsunterschiede bei der Arbeit und der Kompetenz der Handwerker gebe…“

Auf vielen (meist größeren) Baustellen trifft die Bezeichnung „deutsches Baugewerbe“ nun wirklich nicht mehr zu. Zum einen bedingt durch EU-weite Ausschreibungen und Vergabe, aber auch durch Dumpingpreise „genötigte“ deutsche Handwerks- oder Baufirmen, welche sich nicht selten osteuropäischer Subunternehmer und deren Handwerker bedienen. Zwar lässt sich hieraus noch kein niedriger Qualitätsstandart ableiten, aber die Erfahrungen zeigen einen Tendenz eines geringeren Qualitätsniveaus. Dies zeigt sich u.a. durch fehlender Kenntnise deutscher Bauregeln und Baustandarts.

Fazit:

Die Unzufriedenheit der deutschen Bauherrn kann nicht allein auf schlechte Planungs- und/oder Handwerkerleistungen reduziert werden. Einen nicht unerheblichen Anteil zur eigenen Zufriedenheit haben die Bauherrn selbst in der Hand, wenn das anstehende Bauprojekt mit Verstand und Vernunft geplant und umgesetzt wird.

Meine Bauherren-Tipps:

  1. Lassen Sie Ihr neues Haus von einem versierten Architekten planen und den Bauablauf betreuen.
  2. Ein Bauzeitenplan sollte seriös erstellt werden. Jeder zeitliche Stressfaktor erhöht das Mangelrisiko.
  3. Nehmen Sie nicht das vermeindlich günstigste Angebot.
  4. Achten Sie darauf, dass sich die beauftragten Handwerker nach Möglichkeit untereinander kennen. Dies fördert die „Achtsamkeit“ der (Fremd-) Gewerke untereinander.
  5. Installieren Sie Zwischenabnahmen von einem neutralen Sachverständigen in den Bauablauf. Z.B. 1) nach Fundament; 2) nach Rohbauerrichtung; 3) nach Einbau Fenster/Türen/Installationen; 4) nach Innenputz/Estrich; 5) vor Aussenputz
  6. Lesen Sie zum Thema auch diesen Beitrag

 

26 Feb 2015

Bundesweites Interesse am Gieß-Seminar „Schimmelpilz im gerichtlichen Verfahren“

Das Seminar „Schimmelpilz im gerichtlichen Verfahren“ stößt gerade bei den Anwaltvereinen bundesweit auf sehr großes Interesse.

Aktuell kann ich gar nicht so schnell die Angebote schreiben, wie ich Anfragen per Mail erhalte.

 

Dass mit dem Thema der „Fortbildungsnerv“ in Sachen Schimmelpilz getroffen wurde, kann ich vom Seminar in Hamburg berichten:

Zu Beginn des 3. Teils des Seminars, bekommen die Teilnehmer ein echtes Fallbeispiel (inkl. Gutachten, mündlicher Verhandlung und gerichtliche Entscheidung) zu lesen. Es soll, anhand der neuen Erkenntnisse der vorangegangenen Seminarinhalten erörtert und bewertet werden.

Nachdem die Teilnehmer die Unterlagen durchgelesen hatten, ergab sich folgender sinngemäßer Dialog:

A.Gieß: „Bevor wir nun die Details gemeinsam besprechen, möchte ich gerne von Ihnen ein Stimmungsbild erhalten, wie Sie das Gutachten qualitativ einstufen würden“!

Unisono: „Kein gutes Gutachten“

1 Teilnehmer: „Miserabel“

2 Teilnehmer: „Sehr schlechtes Gutachten“

3 Teilnehmer: „… stimmt, aber das weiß ich erst jetzt, weil ich Ihr Seminar besuche“.

 

Interesse geweckt? Dann schauen Sie hier!

 

 

16 Feb 2015

Angebot freibleibend vs. freibleibendes Angebot

In der Baubranche ist es üblich, dass in Angeboten der Passus freibleibend oder freibleibendes Angebot beifügt wird. Sicherlich auch aus dem Hintergrund, dass ein Angebotsnehmer nicht 2 Jahre später auf Konditionen des Angebots zurückgreift.

Folgender Fall:

Ein Kollege von mir erstellt seine Angebote mit dem Passus „Hiermit übersenden wir Ihnen unser freibleibendes Angebot…“
Prompt bekommt er vom Angebotsnehmer die Antwort: „…Da Sie es als freibleibendes Angebot abgegeben haben, bin ich verpflichtet darauf schnell zu reagieren und lehne deshalb das Angebot ab.“

Es macht wohl rechtlich einen Unterschied ob man ein Angebot freibleibend, oder ein freibleibendes Angebot versendet.

Folgend ein Auszug von Juraforum.de

Die Klausel „freibleibend“ ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass derjenige der ein rechtliches Angebot nach § 145 BGB abgibt an das Angebot auch gebunden ist.  Der Zusatz bewirkt, dass sich die Person nicht an dem Angebot binden will. Vielmehr ist das abgegebene Angebot für den Empfänger als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu werten.

Allerdings ist ein freibleibendes Angebot nicht mit dem sogenannten  „invitatio ad offerendum“ gleichzusetzten. Die Person besitzt bei einem freibleibenden Angebot eine Reaktionspflicht. Demnach ist sie verpflichtet auf ein ihm zugehendes Angebt unverzüglich zu reagieren. Unterlässt die Person dies, dann ist sein Schweigen rechtlich als eine konkludente Annahme zu werten. Es kommt ein wirksamer Vertrag zwischen den beiden Parteien zustande.

Ich möchte bezweifeln, ob ein Angebotsgeber sich darauf schon berufen und hieraus Forderungen an den Auftragnehmer gestellt hat. Und wenn ja, ob ein Gericht einer Forderung entsprechen würde?

12 Feb 2015

Keine ordnungsgemäße Mängelrüge per E-Mail – Vorsichtig Haftungsgefahr

Einleitung:

Der E-Mail-Schriftverkehr erleichtert im Bereich der Bauabwicklung die tägliche Arbeit. Informationen sind – auch an mehrere Empfänger – schnell verschickt. Die Texte können einfach gespeichert und mit mobilen Geräten jederzeit und an jedem Ort abgerufen werden.
Der E-Mail-Schriftverkehr beinhaltet aber eine große Gefahr: Er ist nicht in jedem Falle rechtsverbindlich!
Wird dies nicht in ausreichendem Maße beachtet, können sich schnell Haftungsfragen ergeben. Dies ist immer dann der Fall, wenn es nicht nur um den Austausch von Informationen geht, sondern wenn wirksame Rechtsfolgen eingeleitet werden müssen, wie dies bei Mängelrügen nach § 13 VOB/B der Fall ist.

Schriftform beim VOB/B-Vertrag:

1. Die VOB/B weist in § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 die Besonderheit auf, dass eine schriftliche Mängelanzeige eine verjährungsverlängernde Wirkung hat.

Das Landgericht Frankfurt/Main hat mit seiner Entscheidung vom 08.01.2015 – 2-20 O 229/13 – sehr deutlich gemacht, dass schriftliche Mängelanzeigen den Erfordernissen der eigenhändigen Unterschrift unterliegen.

Der Leitsatz lautet wie folgt:
„1. Nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B hat nur eine schriftliche Mängelanzeige eine verjährungsverlängernde Wirkung.

2. Eine schriftliche Mängelanzeige unterliegt dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift.

3. Eine Mängelanzeige nur per E-Mail hat in der Regel mangels eigenhändiger Unterschrift keine verjährungsverlängernde Wirkung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B, es sei denn, es liegt eine qualifizierte elektronische Signatur vor (BGB § 126 Abs. 3, § 126a).“
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall ist die Mängelanzeige nur per E-Mail erfolgt. Eine solche Mängelrüge erfüllt die Erfordernisse an eine schriftliche Mängelanzeige im Sinne des § 13 VOB/B nicht!

Etwas Anderes gilt nur dann, wenn die E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verschickt worden ist (§ 126 Abs. 3, § 126a BGB).
Da im streitigen Fall eine solche qualifizierte Signatur nicht verwendet worden ist, ist die Klage wegen Eintritt der Verjährung abgewiesen worden.
Mängelrügen per E-Mail erfüllen grundsätzlich nicht die Anforderungen an eine schriftliche Mängelanzeige!

 

2. Die VOB/B schreibt auch in anderen wichtigen Bereichen die Schriftlichkeit vor.

2.1 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

Behinderungsanzeigen sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B schriftlich zu erheben. Auch hier gilt, dass eine Anzeige per E-Mail mangels eigenhändiger Unterschrift dem Schriftformgebot nicht entspricht. Wird dies nicht beachtet, kann das erhebliche Konsequenzen für die Durchführung des Vertrages haben.
Die Behinderung gilt im Zweifel als nicht geltend gemacht.

2.2 Kündigung durch den Auftraggeber (§ 8 VOB/B) und Kündigung durch den Auftragnehmer (§ 9 VOB/B)

Kündigungen sind schriftlich zu erklären (§ 8 Abs. 5 VOB/B und § 9 Abs. 2 VOB/B). Zur Schriftform gehört die eigenhändige Unterschrift!
Kündigungen per E-Mail ohne qualifizierte Signatur genügen nicht der Schriftform und sind damit rechtsunwirksam.

2.3 Förmliche Abnahmen

Förmliche Abnahmen sind zu protokollieren und schriftlich niederzulegen (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B).
Auch hier bedarf es zur Herbeiführung einer eindeutigen Beweislage der eigenhändigen Unterschrift der Beteiligten.

Alle Schriftstücke, die erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsabwicklung haben und denen im Rahmen einer Auseinandersetzung beweiserhebliche Bedeutung zukommt, sollten nicht per E-Mail übermittelt werden.

Dazu gehören z. B.:

– Fristsetzungen (Ausführungsfristen und Zahlungsfristen)

– Kündigungsandrohungen

– Vertragsstrafenandrohungen

– Bedenkenanmeldungen

Es gilt folgender Grundsatz:

Eindeutig und beweiswirksam sind Schreiben auch in der heutigen Zeit nur, wenn sie eigenhändig unterschrieben und nachweislich mit der Post zugestellt worden sind!
Schriftform beim BGB-Werkvertrag:

Das BGB kennt im Gegensatz zur VOB/B keine verjährungsunterbrechenden Mängelrügen. Für Bauwerke gilt generell eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Abnahme.

Für alle anderen Bereiche der Vertragsabwicklung sind die zur VOB/B dargetanen Grundsätze.

 

Nachstehend ein Auszug aus der Entscheidung des LG Frankfurt – 2-20 O 229/13:

LG Frankfurt/Main 8.1.2015 2-20 O 229/13

1. Nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B hat nur eine schriftliche Mängelanzeige eine verjährungsverlängernde Wirkung.

2. Eine schriftliche Mängelanzeige unterliegt dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift.

3. Eine Mängelanzeige nur per E-Mail hat in der Regel mangels eigenhändiger Unterschrift keine verjährungsverlängernde Wirkung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B, es sei denn, es liegt eine qualifizierte elektronische Signatur vor (BGB § 126 Abs. 3, § 126a). BGB §§ 126, 126a VOB/B § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2

 

Aus den Gründen:
….
Die Parteien haben in § 16.1 vertraglich eine zweijährige Verjährungsfrist für die streitgegenständliche Anlage vereinbart. Da die Abnahme am 11.08.2010 erfolgte, war das Mangelbeseitigungsverlangen vom 17.05.2013 nach Ablauf der Verjährung und konnte diese daher nicht mehr unterbrechen. Ein früheres wirksames Mangelbeseitigungsverlangen liegt nicht vor, insbesondere auch nicht in der E-Mail vom 05.08.2011.

Zum einen genügt der Inhalt der E-Mail den Anforderungen an eine wirksame Mängelanzeige nicht. Es ergeben sich daraus nicht Art und Umfang etwaiger Mängel. Allein die Formulierung, „die KM2 hat keine Störungsanzeige im Display, läuft aber nicht an“ ist keine hinreichende Beschreibung der Mangelerscheinung ihrem äußeren Erscheinungsbild nach. Auch der anschließende Vor-Ort-Termin hat keine weiteren Erkenntnisse gebracht, so dass unklar war, welche Mängel an ihrer Leistung der Beklagten vorgeworfen werden sollten.

Zum anderen ist die Mängelanzeige nur per E-Mail erfolgt. Die Parteien haben die Geltung der VOB/B vereinbart. Nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B hat nur eine schriftliche Mängelanzeige eine verjährungsverlängernde Wirkung. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift kann zwar nach § 126 Abs. 3 BGB durch die in § 126 a BGB geregelte elektronische Form ersetzt werden, setzt dann aber voraus, dass eine qualifizierte elektronische Signatur vorhanden ist, die vorliegend fehlt (vgl. hierzu OLG Frankfurt 4 U 269/11, Urteil vom 30.04.2012). Die VOB/B ist zwar kein Gesetz, ihre Regelungen haben aber quasi-gesetzlichen Charakter im Hinblick auf die Folgen der Nichteinhaltung. Hinzu kommt, dass die Parteien in § 20.4. des Vertrages geregelt haben: „Bei Änderungen oder Ergänzungen diese Vertrages ist aus Beweisgründen Schriftform unter Ausschluss der telekommunikativen Übermittlung (mit Ausnahme von Telefax) zu wählen.“ Dies macht den Willen der Parteien deutlich, dass soweit eine Schriftform vorgesehen ist, einfache E-Mails nicht ausreichen sollen, um eine wirksame Willenserklärung abzugeben (§ 127 Abs. 2 BGB).

 

Text/Verfasser:  RechtsCentrum.de GmbH;  Ginsterweg 13;  30890 Barsinghausen

 

5 Feb 2015

Kosten für Privatgutachten: Erstattungsfähig oder nicht?

Im Fall eines Privatgutachtenauftrags wird nicht selten von einem Kunden gefragt, ob die Kosten in einem späteren gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden können. Pauschal lässt sich das nicht beantworten. Folgend 2 Urteile, welche sich mit der Thematik befasst haben:

Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel der Kaufsache
BGH – OLG Koblenz – AG Andernach
30.4.2014
VIII ZR 275/13

Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten zur Aufklärung der Verantwortlichkeit für Mängel der Kaufsache

1. § 439 Abs. 2 BGB erfasst verschuldensunabhängig auch Sachverständigenkosten, die einem Käufer entstehen, um die Ursache der Mangelerscheinungen des Kaufgegenstandes aufzufinden und auf diese Weise zur Vorbereitung eines die Nacherfüllung einschließenden Gewährleistungsanspruchs die Verantwortlichkeit für den Mangel zu klären.

2. Stehen der Mangel und die Mangelverantwortlichkeit des Verkäufers fest, besteht der Erstattungsanspruch für die zum Zwecke der Nacherfüllung aufgewandten Sachverständigenkosten auch dann fort, wenn der Käufer später zur Minderung übergeht.

BGB § 280, § 437, § 439 Abs 2, § 441
EGRL 44/1999 Art 3 Abs 2

 

Erstattungsfähigkeit eines Privatgutachtens
OLG Zweibrücken – LG Frankenthal
31.3.2014
2 W 14/12

Erstattungsfähigkeit eines Privatgutachtens

Ein Privatgutachten, das lediglich eingeholt wird, um es dem Privatgutachten des Gegners im Vorfeld eines Bauprozesses entgegenzusetzen, ist nicht prozessbezogen und deshalb nicht erstattungsfähig.

ZPO § 91 Abs 1, § 104

2 Feb 2015

Seminar „Schimmelpilz-im-gerichtlichen-Verfahren“ erfolgreich in Hamburg gestartet

Volles Haus in Hamburg. Die Seminarreihe hätte nicht besser anfangen können.

39 Juristen treffen im Hamburgischen Anwaltsverein auf einen Sachverständigen.

Von den Seminarteilnehmer habe ich sehr gutes Feedback erhalten. So kann es weitergehen.

Das Seminar richtet sich vor allem an Rechtsanwälte und Richter im Miet- und Wohnrecht & Bau- und Architektenrecht, welche in der täglichen Praxis mit Schimmelpilz konfrontiert werden.

Mit dem Seminar sollen Juristen „Werkzeuge“ an die Hand gegeben werden, um Schimmelpilzgutachten richtig lesen und bewerten zu können.

3 weitere Buchungen in Deutschland liegen vor.