Angebot freibleibend vs. freibleibendes Angebot

16 Feb 2015

Angebot freibleibend vs. freibleibendes Angebot

In der Baubranche ist es üblich, dass in Angeboten der Passus freibleibend oder freibleibendes Angebot beifügt wird. Sicherlich auch aus dem Hintergrund, dass ein Angebotsnehmer nicht 2 Jahre später auf Konditionen des Angebots zurückgreift.

Folgender Fall:

Ein Kollege von mir erstellt seine Angebote mit dem Passus „Hiermit übersenden wir Ihnen unser freibleibendes Angebot…“
Prompt bekommt er vom Angebotsnehmer die Antwort: „…Da Sie es als freibleibendes Angebot abgegeben haben, bin ich verpflichtet darauf schnell zu reagieren und lehne deshalb das Angebot ab.“

Es macht wohl rechtlich einen Unterschied ob man ein Angebot freibleibend, oder ein freibleibendes Angebot versendet.

Folgend ein Auszug von Juraforum.de

Die Klausel „freibleibend“ ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass derjenige der ein rechtliches Angebot nach § 145 BGB abgibt an das Angebot auch gebunden ist.  Der Zusatz bewirkt, dass sich die Person nicht an dem Angebot binden will. Vielmehr ist das abgegebene Angebot für den Empfänger als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu werten.

Allerdings ist ein freibleibendes Angebot nicht mit dem sogenannten  „invitatio ad offerendum“ gleichzusetzten. Die Person besitzt bei einem freibleibenden Angebot eine Reaktionspflicht. Demnach ist sie verpflichtet auf ein ihm zugehendes Angebt unverzüglich zu reagieren. Unterlässt die Person dies, dann ist sein Schweigen rechtlich als eine konkludente Annahme zu werten. Es kommt ein wirksamer Vertrag zwischen den beiden Parteien zustande.

Ich möchte bezweifeln, ob ein Angebotsgeber sich darauf schon berufen und hieraus Forderungen an den Auftragnehmer gestellt hat. Und wenn ja, ob ein Gericht einer Forderung entsprechen würde?

1 comment
  • Friedrich-Ernst Voges sagt:

    Ich betrachte den Vorgang des freibleibenden Angebotes etwas anders. Unter der Maßgabe der Bindungsfreiheit gibt ein Anbieter ein freibleibendes Angebot ab. Nun obliegt dem Empfänger die Handlungsentscheidung, zu den ausgeschriebenen Konditionen oder seinen Vorstellungen ein verbindliches Annahme(Erwerbs)angebot abzugeben, oder bei Nichtinteresse auch zu schweigen. Ist er willens, auf Basis des freibleibenden Angebotes einen Vertrag abzuschließen, gibt er dieses unmissverständlich kund. Nun ist der Anbieter des freibleibenden Angebotes in der Pflicht (Zugzwang) unverzüglich und aktiv zu reagieren: Übersendung der Bestellbestätigung/Rechnung oder Mitteilung der Ablehnung.