Das Gerichtsgutachten
Der Beweisbeschluss
Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger bekommt den Auftrag, im Zuge eines Gerichtsverfahrens ein Gutachten zu erstatten, im Allgemeinen vom Gericht dadurch übertragen, dass er mit kurzem Anschreiben die Gerichtsakte übersandt bekommt. Das Thema des von ihm erwarteten Gutachtens findet er im Beweisbeschluss. An diesen Beweisbeschluss des Gerichtes hat er sich streng zu halten.
Der Sachverständige sollte bei unklaren Formulierungen des Beweisbeschlusses oder bei Fragen im Beweisbeschluss, die nach seiner fachlichen Überzeugung nicht richtig sein können, das Gericht hierüber rechtzeitig informieren.
Aktenstudium
Hat sich der Sachverständige durch eingehendes Aktenstudium in den Fall eingearbeitet oder gar hinein gelebt, so wird er gerade als handwerklicher Sachverständiger in den meisten Fällen nicht umhinkommen, das streitige Objekt zu besichtigen. Dazu dient die Objektbesichtigung oder der so genannte Ortstermin.
Ortstermin
Den Ortstermin setzt der Sachverständige mit einer ausreichenden Frist fest.
Benötigt der Sachverständige von einer oder von beiden Prozessparteien Unterlagen, die für den Ortstermin und auch für die spätere Ausarbeitung des Gutachtens von Bedeutung sind, sollte er grundsätzlich das Gericht bitten, diese Schriftstücke für ihn anzufordern.
Der Sachverständige muss vermeiden, schon vor dem Ortstermin mit einer der Parteien zusammenzutreffen oder etwa gemeinsam mit einer Partei zum Ortstermin anzufahren. Er darf auf keinen Fall nach offizieller Beendigung des Ortstermins mit einer der Parteien allein weiterverhandeln. Er muss vermeiden, schon während des Ortstermins durchblicken zu lassen, dass er die Position einer Partei für aussichtslos hält. Er muss jegliche Meinungsäußerungen vermeiden, mit denen er einer Partei "Recht" geben könnte.
Beim Ortstermin kann es durchaus vorkommen, dass der Sachverständige aus den Gesprächen der Parteien heraushört, dass diese bereit sind, einen Vergleich auf der Basis seiner Feststellungen zu treffen. Einer solchen Vergleichsbereitschaft kann der Sachverständige nachgehen, auch wenn er von sich aus in der Regel den Parteien keine Vergleichsvorschläge unterbreiten sollte. Allerdings ist zu unterscheiden zwischen einem gerichtlichen Auftrag und einem privaten Auftrag.
Hat das Gericht dem Sachverständigen einen im Beweisbeschluss genau umgrenzten Auftrag erteilt, so beschränkt sich die Verpflichtung des Sachverständigen darauf, diesen Auftrag zu erledigen. Eine Vergleichsbereitschaft der Parteien sollte er dennoch gesondert von seinem Gutachten dem Gericht mitteilen. Er sollte aber in einem solchen Fall, von seltenen Ausnahmen abgesehen, nicht von sich aus einen Vergleich protokollieren und möglicherweise ohne Beifügung seines Gutachtens dem Gericht einsenden.
Ausarbeitung und Gutachtenerstattung
Der Sachverständige muss seine Feststellungen und Aufzeichnungen auswerten und beurteilen. Hierfür bedient er sich seinem überdurchschnittlichen Fachwissen, Regelwerken, fundierter Literatur, dem Stand der Technik und den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
Die schriftliche Ausarbeitung des Gutachtens muss alle notwendigen Daten und Fakten beinhalten, sodass eine rechtlich richtige Bewertung/Beurteilung durch das Gericht gewährleistet werden kann. Der Sachverständige ist gehalten, das Gutachten auch für einen Laien verständlich und nachvollziehbar zu formulieren.
Die Erstattung erfolgt postalisch an das Gericht samt Prozessakte. Die Anzahl richtet sich nach der Anzahl der Streitparteien zzgl. eine Ausarbeitung für das Gericht. Eine Ausarbeitung verbleibt in der Akte des Sachverständigen.
Pflichten des Sachverständigen in einem Gerichtsverfahren
1. Pflicht zur Gutachtenerstattung
Auf die von den Handwerkskammern öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen finden die §§ 402 ff. ZPO (Beweis durch Sachverständige) und §§ 72 ff. StPO (Sachverständige und Augenschein) Anwendung.
Daraus folgt u. a., dass ein Sachverständiger, der öffentlich bestellt und vereidigt ist, grundsätzlich verpflichtet ist, die Erstattung von Gutachten im Rahmen seines Sachgebiets zu übernehmen. Für seine Tätigkeit als gerichtlicher Gutachter ist dies für den Bereich des Zivilprozesses, ausdrücklich durch § 407 ZPO festgelegt. § 75 StPO legt das gleiche für das Strafverfahren fest, § 98 Verwaltungsgerichtsordnung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren und § 118 Sozialgerichtsgesetz für das sozialgerichtliche Verfahren. Lediglich aus wichtigem Grund kann ein Sachverständiger einen Gerichtsauftrag ablehnen. Die Gründe dafür sind ausdrücklich geregelt.
2. Unparteiische Aufgabenerfüllung
Durch seine öffentliche Bestellung und Vereidigung genießt der Sachverständige in der Öffentlichkeit ein besonderes Vertrauen. Der Sachverständige hat deshalb seine Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und die von ihm angeforderten Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten. Dem Sachverständigen ist untersagt, Weisungen zu berücksichtigen, die das Ergebnis des Gutachtens und die hierfür maßgebenden Feststellungen verfälschen könnten.
3. Ordnungsgemäße Gutachtenerstattung
Ausgangspunkt für jedes Gutachten ist die eindeutige Fixierung des Sachverständigenauftrages. Beim gerichtlichen Auftrag ergibt sich das Thema aus dem Beweisschluss des Gerichtes. Fehlt dieser oder ist dieser ungenau abgefasst, muss der Sachverständige bei dem Gericht rückfragen.
Die Aufgabenstellung/Grundlage für die Erstattung eines ordnungsgemäßen Gerichtsgutachtens muss gegeben sein.
Angeforderte Gutachten hat der Sachverständige i.d.R. schriftlich zu erstatten. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass der Sachverständige sein Gutachten vor Gericht mündlich vortragen, vertreten und verteidigen muss.
Die ordnungsgemäße Erstattung eines Gutachtens erfordert grundsätzlich, dass der Sachverständige das Gutachten persönlich ausarbeitet. Gerade durch die öffentliche Bestellung und Vereidigung soll der Öffentlichkeit die Gewähr gegeben werden, dass der Sachverständige seine Gutachten auf der Grundlage seiner persönlichen und fachlichen Qualifikation erstattet.
4. Schweigepflicht-Auskunftspflicht
Aus der Stellung des Sachverständigen als Helfer des Richters ergibt sich zwangsläufig, dass es ihm untersagt ist, Kenntnisse, die er bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangt hat, Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten. Ausdrücklich steht diese Pflicht in den Sachverständigenvorschriften der Handwerkskammern.
Der Sachverständige ist verpflichtet, über jedes von ihm angeforderte Gutachten Aufzeichnungen zu machen, aus denen der Auftraggeber, der Gegenstand des Auftrages und die Daten der Auftragserteilung und Auftragserledigung zu ersehen sind. Darüber hinaus ist der Sachverständige verpflichtet, der Handwerkskammer auf Verlangen die zur Überwachung seiner Tätigkeit erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte zu erteilen.
Dadurch erhält die Kammer die Möglichkeit, sich regelmäßig von der Art und Weise zu überzeugen, wie der Sachverständige seinen Gutachterpflichten nachkommt und wie er seine Gutachten erstattet.
5. Fortbildungspflicht
Der Sachverständige ist, durch die Sachverständigenvorschriften der Kammern, ausdrücklich verpflichtet sich auf seinem Fachgebiet hinreichend und fortlaufend weiterzubilden. Auf jeden Fall ist für den Sachverständigen wie auch für die Öffentlichkeit von Bedeutung, dass eine Nichtbeachtung der Fortbildungspflicht ein Grund für den Widerruf der öffentlichen Bestellung und Vereidigung sein kann.
Ablehnung von Gutachteraufträgen
1. Zeugnisverweigerungsrecht
Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger kann die Erstattung eines Gutachtens nur aus den Gründen verweigern, die auch einen Zeugen berechtigen würde, das Zeugnis oder die Auskunft im Gerichtsverfahren zu verweigern. Geregelt ist dies im § 408 in Verbindung mit §§ 383 ff. ZPO bzw. in § 76 in Verbindung mit §§ 52 ff. StPO.
2. Befangenheit
Der Sachverständige
sollte dann um Befreiung von der Gutachterpflicht bitten, wenn er sich befangen
fühlt. Die Befangenheit wird dabei in Anlehnung an § 42 Abs. 2 ZPO und
§ 24 Abs. 2 StPO definiert.
Wichtig ist zu wissen, dass für eine Abberufung eines Sachverständigen
allein schon der Vorwurf der Befangenheit genügt, wenn er erhoben wird. Auf
den Beweis der Befangenheit kommt es dann schon nicht mehr an. Hegt der
Sachverständige die Befürchtung, in einer Sache befangen zu sein,
sollte er unbedingt dem Gericht davon Kenntnis geben und die Entscheidung des
Gerichts herbeiführen, ob er das Gutachten dennoch erarbeiten soll.
3. Befreiung im Ausnahmefall
Der Sachverständige sollte um Befreiung vom Gutachterauftrag in folgenden Ausnahmefällen bitten:
- Die Beweisfrage liegt ihrem wesentlichen Inhalt nach nicht im Vereidigungsgebiet des Sachverständigen.
- Der Sachverständige muss seinen Auftraggeber verständigen, wenn es sich bei dem Auftrag nicht um die Begutachtung handwerklicher Waren und Leistungen oder um die Nachprüfung von Handwerkerpreisen handelt, wenn der Auftrag also außerhalb seines Vereidigungsrahmens liegt.
- Der Sachverständige kann um Befreiung vom Auftrag bitten, wenn er bereits so viele Gutachtenaufträge vorliegen hat, dass er neue Aufträge nur mit unangemessen großer Verzögerung erfüllen könnte.
- Auch bei voraussehbar länger dauernder Krankheit sollte ein Gutachtenauftrag zurückgegeben werden, um das Verfahren nicht über Gebühr zu verzögern.
© 2007 Andreas Gieß