Beauftragung
Die Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erfolgt bei einem gerichtlichen Rechtsstreit nach § 485 ZPO durch das Gericht.
Privatpersonen oder Firmen können bei Streitigkeiten über die Form oder Beschaffenheit einer Sache den Sachverständigen direkt mit der Begutachtung beauftragen.
Der Gutachtenvertrag dient zur Festlegung der Beweisfragen, Form und Art der Gutachtenerstattung, Fristsetzung zur Abgabe des Gutachtens, Regelung der Kostennoten.
Das Honorar für Gerichtsgutachten richtet sich nach dem JVEG.
Für Privatgutachten wird nach dem erforderlichen Aufwand wie folgt berechnet:
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89,00 € für Zeitaufwand je angefangene Stunde einschließlich Fahrtzeiten
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0,55 € Fahrtkosten pro km
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2,00 € Schriftstücke pro DIN A4-Blatt-Seite
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0,75 € Kopien pro Stück DIN A4
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2,50 € Fotos pro Stück
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1,25 € Kopien Fotos pro Stück
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7,00% Nebenkostenpauschale für Telefon, Porto etc.
Der Auftraggeber trägt alle anfallenden Kosten, unabhängig vom Ergebnis des Gutachtens.
© 2009 Andreas Gieß Stand
11.2009