Gutachten
Warum der "öffentlich bestellte und vereidigte" Sachverständige ?
Nur wer durch eine öffentlich-rechtliche Institution bestellt und vereidigt wurde, hat seine besondere Sachkunde, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen. Alle diese Anforderungen müssen gegeben sein. Fehlt nur eine dieser Anforderungen, wird der Sachverständige nicht bestellt.
Die alleinige Bezeichnung "Sachverständiger" bietet keine Gewähr für Qualität, denn sie ist gesetzlich nicht geschützt. Auch die Anerkennung durch private Sachverständigenvereinigungen kann eine öffentliche Bestellung und Vereidigung, aus folgenden Gründen, nicht ersetzen:
Die
besondere
Sachkunde
Nur der öffentlich bestellte und
vereidigte Sachverständige führt im Bestellungsverfahren
einen Nachweis über seine besondere Sachkunde, die er durch mehrere
Prüfungen belegt hat.
Vertrauenswürdigkeit
Die Zuverlässigkeit und
Integrität wird vor der öffentlichen Bestellung
überprüft.
Objektivität
Der öffentlich bestellte und
vereidigte Sachverständige wird darauf vereidigt, seine Aufgaben
gewissenhaft zu erfüllen und seine Gutachten unparteiisch zu
erstatten.
Pflicht zur
Gutachtenerstattung
Der öffentlich bestellte und
vereidigte Sachverständige darf Aufträge nur aus wichtigem Grund
ablehnen.
Schweigepflicht
Der öffentlich bestellte
und vereidigte Sachverständige muss die ihm bei der Ausübung seiner
Tätigkeit anvertrauten Privat- und Geschäftsgeheimnisse wahren. Im
Gerichtsverfahren steht ihm kein besonderes Aussageverweigerungsrecht zu.
Überwachung
Der Sachverständige wird
durch die Stelle, die ihn öffentlich bestellt hat, überwacht.